Ratgeber Pensionskasse
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Hier finden Sie Informationen über folgende Themen:
- Allgemeines
- Wahl der Pensionskasse
- Die Rolle des Arbeitnehmers
- Beitragsfinanzierung
- Risiko oder Sicherheit
- Besteuerung
- Bei Ausscheiden aus dem Betrieb
- Achtung: Zillmerung!
- Riesterförderung
- Zusätzliche oder integrierte Leistungen
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Die Pensionskasse ist eine ältere Form der betrieblichen Altersvorsorge. Schon seit über 100 Jahren wird sie hauptsächlich von Großunternehmen oder Anstalten des öffentlichen Rechts genutzt. Pensionskassen sind Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VvaG). Sie müssen keine Rückdeckung vornehmen und sich auch nicht gegen Insolvenz absichern. Dafür werden sie von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) streng überwacht. Vermögen aus Pensionskassen gehört zum Schonvermögen und ist Hartz-IV- (ALGII-) und insolvenzsicher.
Grundsätzlich ist die Wahl des Durchführungsweges „Chefsache“. Da Arbeitnehmer aber ein Recht auf einen Durchführungsweg haben, bei welchem die Entgeltumwandlung vorgenommen wird, ist der Arbeitgeber zumindest hinsichtlich der drei Wege Pensionsfonds, -kasse und Direktversicherung frei in seiner Entscheidung. Diese hat der Arbeitnehmer zu respektieren. Besteht also keine Möglichkeit der Entgeltumwandlung, kann der Mitarbeiter darauf bestehen. Werden ihm mehrere Möglichkeiten geboten, kann er wählen.
Soll eine Pensionskasse genutzt werden, ist auch die Auswahl der Kasse Arbeitgebersache, es sei denn, der Tarifvertrag schränkt die Wahl ein. Spricht sich der Betriebsrat für eine bestimmte Pensionskasse aus, wird der Betrieb dem Vorschlag vermutlich auch folgen.
Wird der Durchführungsweg über eine Pensionskasse noch nicht beschritten, soll aber nun gegangen werden, so kann sich Arbeitgeber einer bereits bestehenden Kasse anschließen. Er kann aber auch selbst eine gründen. Die Gründung einer Einzelpensionskasse ist aber eigentlich nur für große Unternehmen sinnvoll. Kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) schließen sich zumeist bestehenden Gruppenkassen an.
Der Betriebsrat hat im Übrigen ein Mitwirkungsrecht bei der Verwaltung der Kasse.
Steht die Kasse fest, kann sich der Arbeitnehmer unter den darin gegebenen Möglichkeiten sein persönliches Altersvorsorge-Päckchen schnüren. Welche zusätzlichen Leistungen es sein sollen bzw. in welcher Höhe Beiträge fließen sollen, kann individuell gewählt werden.
Der Arbeitnehmer muss nicht nur Bezugsberechtigter (Versorgungsempfänger) sein. Er kann auch Versicherungsnehmer, Mitglied der Kasse und zudem Beitragsschuldner (sofern er sich an den Beiträgen beteiligt bzw. diese selbst finanziert) sein. Üblich ist jedoch die Rollenverteilung, wie sie auch bei der Direktversicherung praktiziert wird: Der Arbeitgeber ist der Versicherungsnehmer, der Arbeitnehmer der Begünstigte.
Wer entrichtet die Beiträge? Die Antwort ist recht einfach: Soweit nichts anderes vereinbart ist, finanziert der Arbeitnehmer die Beiträge. Der Arbeitgeber überweist diese dann aus dem Brutto- bzw. Nettogehalt. Für die Riester-Förderung ist es entscheidend, dass die Beiträge aus dem bereits versteuerten Nettogehalt gezahlt werden.
Es steht dem Arbeitgeber frei, sich an den Beiträgen zu beteiligen. Er ist also nicht dazu verpflichtet.
Traditionell legt die Pensionskasse die Beiträge – ähnlich einer privaten Rentenversicherung – nur zu 35 Prozent in Wertpapiere an. Bei der klassischen Methode ist der Sparer auf der sicheren Seite, denn ihm wird eine Mindestverzinsung (Garantiezins: 2,25 Prozent; bei Verträgen, die vor 2007 geschlossen wurden: 2,75 Prozent) garantiert, und im Falle eines Überschusses wird er daran beteiligt.
Es gibt allerdings auch Kassen, die eine fondsgebundene Variante anbieten. Hier werden die Einzahlungen in Investmentfonds angelegt. Dadurch sind höhere Renditen möglich, nämlich wenn sich die Fonds positiv entwickeln. Wenn nicht, erhält der Sparer später zumindest seine Beiträge als Rente ausgezahlt.
Am besten ist es, man geht generell nur von den zugesicherten Leistungen aus und rechnet nicht fest mit dem Möglichen. So erspart man sich böse Überraschungen, wenn es nachher doch anders kommt. Denn auch wenn mehr Gewinne bei der fondsgebundenen Variante winken, kann niemand garantieren, dass der Sparer am Ende wirklich besser dasteht, als mit der Klassischen. Niemand kann in die Zukunft sehen. So empfiehlt es sich eben auch für den sicherheitsorientierten, klassischen Sparer, nicht mit Überschussbeteiligungen zu rechnen, sondern sich positiv überraschen zu lassen.
Wegen des Alterseinkünftegesetzes gibt es einige Neuerungen in der Besteuerung der Altersvorsorgemaßnahmen. Durch diese Änderungen sollte der vorherigen Ungerechtigkeit in der Besteuerung ein Ende bereitet werden. Und so wurde zum Wohle der Gleichbehandlung aller unter anderem auch beschlossen, wie die Besteuerung bei der kapitalgedeckten und umlangefinanzierten Pensionskasse ab 2005 auszusehen hat:
- umlagefinanzierte Pensionskasse
Hier werden die Beiträge pauschal mit 20 Prozent lohnsteuerpflichtig, wenn der Sparbetrag jedoch nicht höher liegt als 1.752 Euro.
- kapitalgedeckten Pensionskasse
Die Beiträge müssen erst ab 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (West) versteuert werden bzw. müssen dann Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden. Die Auszahlung ist hingegen vollständig steuerpflichtig (nachgelagerte Besteuerung).
Außerdem können zusätzliche 1.800 Euro jährlich steuerfrei eingezahlt werden, wie bei der Direktversicherung auch. Diese Zahlungen sind allerdings sozialversicherungspflichtig.
Finanziert der Arbeitgeber die Beiträge, sind diese als Betriebsausgaben anzusehen und sind daher steuerlich abzugsfähig.
Bei Ausscheiden aus dem Betrieb
Falls der Arbeitnehmer aus seinem Betrieb ausscheidet, besteht kein Grund zur Sorge um die Altersvorsorge. Bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann er entweder:
-bei einem Arbeitgeberwechsel den neuen Arbeitgeber in die bestehende Pensionskasse einsteigen lassen. Will er dies nicht, kann der Arbeitnehmer der Kasse seines neuen Arbeitgebers beitreten und seine Anwartschaften somit übertragen lassen (wenn der neue Arbeitgeber damit einverstanden ist, die Zusage ab 2003 gemacht wurde, er innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden dies bei seinem ehemaligen Arbeitgeber angekündigt hat und der Übertragungswert nicht über der Bemessungsgrenze liegt). Man nennt das Übertragung.
- oder er kann den Vertrag privat weiterführen bzw. im Falle einer Liquidation des Arbeitgebers von einer Lebensversicherung oder Kasse weiterführen lassen. Man nennt das Mitgabe.
- oder aber, Sie lassen den Vertrag beitragsfrei stellen.
Der Arbeitnehmer zahlt mit seinen Beiträgen in der ersten Zeit hauptsächlich die Provision des Versicherungsmaklers. Das nennt man zillmern bzw. Zillmerung. Das ist insbesondere dann schlecht, wenn der Versicherte kurz nach Vertragsschließung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Dann ist nämlich nichts oder kaum Angespartes vorhanden, wenn er zu seinem neuen Arbeitgeber wechseln möchte. Im günstigsten Fall bedeutet dies einen Zinsverlust für das Vermögen.
Wenn der Versicherer die Kosten aber über die gesamte Laufzeit verteilt, wirkt es dem entgegen. Darum ist es besonders wichtig, im Vorfeld nachzuhaken, wie die Kosten beglichen werden bzw. ob es eine Kostenverteilung gibt. Außerdem sollten Sie sich vor Abschluss schriftlich geben lassen, welche Kosten von Ihren Beiträgen abgehen, um nicht noch irgendwelche bösen Überraschungen zu erleben.
Nicht alle Durchführungswege sind Riester-fähig. In diesem Fall ist eine Riesterförderung erlaubt. Dabei ist wichtig, dass der Arbeitgeber die Beiträge aus dem versteuerten Nettoeinkommen entrichtet.
Der Arbeitnehmer hat bei der Wahl der betrieblichen Altersvorsorge (BAV) übrigens ein Recht auf eine Riester-geförderte Variante (Recht auf Entgeltumwandlung), sofern nicht bereits eine BAV genutzt wird, welche die volle Höhe des geförderten Betrags ausschöpft – und sofern es tarifvertraglich vorgesehen ist. Wurde bereits ein anderer Durchführungsweg gewählt, besteht der Anspruch auf eine Riester-geförderte Variante nur in Höhe der Differenz von maximaler Förderung und bisher in Anspruch genommener Förderung. So könnten Beiträge in diesem Umfang in einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung eingezahlt werden.
Zusätzliche oder integrierte Leistungen
Achten Sie darauf, ob Leistungen bei Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit vorgesehen sind, ob sie zusätzlich vereinbart werden müssen bzw. welche Kosten dies aufwirft. Außerdem sollte Sie interessieren, ob Sie sich beitragsfrei stellen lassen können.
Wenn die Absicherung Ihrer Angehörigen für Sie ein Thema ist, sollten Sie sich nach dem Hinterbliebenenschutz erkundigen. Hier gibt es verschiedenste Möglichkeiten, die zusätzlich vereinbart werden können. Man kann ihn hingegen auch völlig weglassen, wenn man das Todesfallrisiko beispielsweise mit einer günstigen Risikolebensversicherung abdecken möchte. Das senkt Kosten Ihrer Altersvorsorge.
Des weiteren gibt es Kassen, bei denen Unisex-Tarife angeboten werden. Das bedeutet, dass die Kasse bei der Auszahlung keinen Unterschied zwischen Männern und Frauen macht. Wird kein Unisex-Tarif angeboten, müssen Sie also davon ausgehen, dass Frauen bei dieser Kasse wegen ihrer höheren Lebenserwartung später weniger Rente bekommen. Erkundigen Sie sich also, welche Kassen hier Unterschiede machen, wenn dies für Sie von Interesse ist.
Auch beim Kriterium Nummer eins, der berechneten Rente, gibt es große Unterschiede zwischen den einzelnen Anbietern. Vergleichen Sie die Angebote also unbedingt auch danach, was nach dem Arbeitsleben für Sie persönlich rausspringen würde.
Pensionskasse
Muss ein Arbeitgeber die bAV über die Pensionskasse jedem Mitarbeiter zugänglich machen?
Ich habe gehört, dass bei der Pensionskasse Zillmerung durchgeführt wird. Was heißt das und was bedeutet das für mich?
Ich habe gehört, dass die betriebliche Altersvorsorge riester-fähig ist, stimmt das?
