Muss ein Arbeitgeber die bAV über die Pensionskasse jedem Mitarbeiter zugänglich machen?

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Wenn der Arbeitgeber die Beiträge zahlt, steht es ihm frei, wen er mit hiermit bedenkt und wen nicht. Er ist also keinesfalls verpflichtet, die Versorgungszusage jedem Mitarbeiter zu geben. Aber er darf auch niemanden ausgrenzen. Als Grundregel gilt, dass die Vergabe nicht willkürlich erfolgt, sondern nachvollziehbaren, objektiven Regeln folgt, wie etwa der Betriebszugehörigkeit oder der Position.
Wenn die Beiträge arbeitnehmerfinanziert sind (Entgeltumwandlung), so müssen alle über die Pensionskasse vorsorgen dürfen, die ihren Anspruch hierauf geltend machen.

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