Stornogebühren bei Reiserücktritts-Vesicherung haben Grenzen

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Stornogebühren von einhundert Prozent bei Urlaubsreisen sind unzulässig. Das gilt auch, wenn der Reisewillige erst am ersten Reisetag den Urlaub storniert. Eine Reiserücktritts-Versicherung kommt für Stornokosten auf.

Der Winter ist fast vorbei, die Tage werden länger und die Vögel beginnen wieder munter zu zwitschern. Da bekommt man Lust aufs Verreisen und wer im Sommerurlaub ferne Länder kennenlernen oder die Heimat näher erkunden möchte, sollte sich bereits jetzt schon Gedanken machen. Dinge, wie Urlaubsort, Reiseart und -veranstalter sowie auch wichtige Versicherungen, insbesondere eine Auslandskrankenversicherung, müssen geklärt werden. Auch muss bei den meisten Firmen der Urlaub bereits zum Anfang des Jahres eingereicht werden und frühzeitige Buchungen werden von den Reiseunternehmen oft mit Vergünstigungen belohnt. Doch wer früh bucht, kann Unvorhergesehenes natürlich nicht mit einplanen. Das können finanzielle Einbußen sein, wenn der Arbeitsplatz verloren gehen sollte aber auch eine Krankheit kann den Antritt der Reise unmöglich machen. In der Regel muss man dann an den Reiseveranstalter eine Stornogebühr entrichten. Dabei verlangen dreiste Reiseveranstalter teilweise horrende Summen. Allerdings hat das Landgericht Berlin jetzt entschieden, dass Stornogebühren von 100 Prozent, auch bei Abbruch der Reise am Reisetag, unzulässig sind. Für alle berechtigten Forderungen bietet eine Reiserücktrittsversicherung allen Reisewilligen einen finanziellen Schutz vor Stornogebühren, Umbuchungskosten sowie zusätzlicher Reise- und Unterkunftskosten.

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