Vermittlung von Krankenzusatz-Versicherung gleicht einem Gewerbe
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Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen ihren Kunden Krankenzusatz-Versicherungen vermitteln. Der BGH entschied, dass diese Tätigkeit einem Gewerbe gleichkommt und die Kassen deshalb voll körperschaftssteuerpflichtig sind.
Seit 2004 dürfen Gesetzlichen Krankenkassen mit privaten Krankenversicherern kooperieren und Verträge abschließen. Das beinhaltet insbesondere die Vermittlung von zusätzlichen Leistungen, für die die gesetzliche Krankenkasse nicht aufkommt. Damit wollen sie ihren Kunden nicht nur einen zusätzlichen Service bieten, sondern sie vor allem stärker an sich binden. Denn bei Kassenwechsel können die Verträge der Krankenzusatzversicherung gar nicht oder nur schwer in die neue Krankenkasse überführt werden.
Was für die Private Krankenversicherung ein lohnendes Geschäft ist, erweist sich für die Krankenkassen als unattraktiver, seit dem der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass das Vermitteln von privaten Policen einem gewerblichen Betrieb gleich kommt. Denn diese Tätigkeit gehört nicht zu den gesetzlichen Verpflichtungen der Kassen. So ist diese auch voll körperschaftssteuerpflichtig, denn die Krankenkassen erhalten von den Privaten Krankenversicherern dafür einen Aufwendungsersatz.
Krankenzusatzversicherungen sind für viele gesetzlich Versicherte, besonders in der Zahnmedizin, attraktiv, da sie die Versicherungslücke schließt.
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