Behandlung im Ausland- Krankenzusatzversicherung zahlt nicht in jedem Fall
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Gesetzlich Versicherte sollten ihren Krankenversicherungsschutz durch eine Krankenzusatzversicherung aufstocken, wenn die Urlaubsreise ins Ausland führt. Geboten werden zahlreiche Vorteile für meist geringe Jahresbeiträge. Doch Vorsicht- nicht immer sollte sich der Auslandsreisende blindlings auf eine Kostenübernahme verlassen.
Wer noch am Heimatort in der Bundesrepublik zu einer ärztlichen Erstversorgung muss und sich im Anschluss daran auf den Weg ins Ausland macht, kann nicht von einer Kostenübernahme für die Weiterbehandlung setzen. Wurde beispielsweise hierzulande ein Gips angebracht, der während einer Reise erneuert oder abgenommen werden muss, bekommt der Versicherungsnehmer die Kosten auch nicht von seiner Auslandsreisekrankenversicherung zurück. Gleiches gilt bei Wunden, die beim Hausarzt genäht wurden und deren Fäden während der Reise im Ausland gezogen werden müssen. In diesem und ähnlich gelagerten Fällen, besteht kein Versicherungsschutz. Die private Krankenversicherung bezeichnet Behandlungen dieser Art als eine geplante. Grundsätzlich in Leistung tritt die Krankenzusatzversicherung nur bei akuten Erkrankungen und einem aus medizinischer Sicht erforderlichen Krankenrücktransport.
Jedoch kann ein Kassenpatient dann vom Schutz durch die gesetzliche Krankenversicherung profitieren.
Mit der Europäischen Krankenversicherungskarte oder einer speziellen Bescheinigung von den Krankenkassen besteht für den behandelnden Arzt im Ausland die Möglichkeit, mit der Kasse abzurechnen. Doch oftmals verlangen die ausländischen Ärzte von den deutschen Patienten eine Barzahlung für Behandlungen. Dann sollte der Rückkehrer die Quittung umgehend bei seiner Krankenversicherung einreichen. Handelt es sich dabei nicht um eine absolut überzogene Arztrechnung, wird die jeweilige Kasse in Leistung treten.
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