Krankenzusatzversicherung kann keine Veränderung der Arbeitsorganisation verlangen

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Eine Krankentagegeldversicherung soll finanzielle Ausfälle auffangen und insbesondere Selbstständigen und Freiberuflern, die nicht wie andere Arbeitnehmer auf eine Lohn- und Gehaltsfortzahlung bauen können, im Krankheitsfall weiter helfen.
Die Krankentagegeldversicherung geht in Leistung, wenn das Einkommen wegfällt. Die Höhe des Krankentagegeldes wie auch der Zeitpunkt ab dem gezahlt werden soll, kann der Versicherungsnehmer selber vertraglich festsetzen, was sich jedoch auf die Beitragshöhe auswirkt.


Nimmt ein Versicherter seine Krankentagegeldversicherung in Anspruch, muss die Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen werden. Als Maßstab gilt hierbei unter anderem die bisherige Ausgestaltung des Berufes. Die Versicherung ist nicht berechtigt, den Kunden aufzufordern, den Beruf unter veränderten Bedingungen auszuüben, um die Leistungsdauer zu verkürzen. Versicherungsgesellschaften versuchen immer wieder, unter diesen Vorzeichen, die Leistungspflicht einzuschränken. Doch gibt es bereits Gerichtsurteile die belegen, dass Versicherungsnehmer die Organisation der Arbeit nicht verändern müssen. Verlangt ein Versicherungsunternehmen dies, kann sich der Kläger auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes berufen, der die Meinung vertritt, dass Forderungen dieser Art dem eigentlichen Wesen einer Krankentagegeldversicherung fremd sind. Der Zusatzschutz darf sich lediglich für die aktuelle Tätigkeit des Versicherungsnehmers beziehen.
Die Krankentagegeldversicherer dürfen sich nicht wie eine Berufsunfähigkeitsversicherung auf vergleichbare Tätigkeiten berufen. Somit ist niemand, der sich für diesen Schutz entschieden hat verpflichtet, seinen Tätigkeitsbereich anders zu organisieren und kann somit Krankentagegeld in Anspruch nehmen.

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