Angehörige von Selbständigen privat versichern, da diese oft leer ausgehen

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Wer im Geschäft eines Angehörigen unternehmerisch tätig ist, dem steht kein Anspruch auf Sozialversicherung zu. Demnach sollten sich auch Angehörige privat versichern, da sie weder Arbeitslosengeld noch einen gesetzlichen Rentenanspruch haben.

Angehörige von Ärzten, Apothekern, Handwerkern oder sonstig selbständig Tätigen wissen oft nicht, dass mit der regelmäßiger Einzahlung in die gesetzliche Renten- oder Arbeitslosenversicherung nicht automatisch ein Anspruch auf spätere Leistung einhergeht.

Viele Selbständige führen regelmäßig für mitarbeitende Angehörige Sozialbeiträge an die Kassen ab, obwohl sie das in vielen Fällen gar nicht müssten. Sollten Ehepartner, Kinder oder sonstig dort beschäftigte Angehörige nicht in einem regelmäßigen Arbeitsverhältnis stehen, Geschäftsführer oder gar Gesellschafter sein oder haften sie eventuell für Kredite oder sind in einer anderen Art und Weise am unternehmerischen Risiko beteiligt, dann sind sie nicht mit anderen Angestellten gleichzusetzen.

Im Falle eines Autohausbesitzer, dessen Frau jahrelang als Sekretärin im Unternehmen tätig war und für die auch Sozialbeiträge abgeführt wurden, hat die Bundesanstalt für Arbeit, bei Antragstellung auf Arbeitslosengeld, die Zahlung verweigert. Im Zuge der Wirtschaftskrise hat sich die Frau arbeitslos gemeldet, da die Geschäfte ihres Mannes nicht mehr so gut liefen. Die Ablehnung erfolgte aufgrund der unternehmerischen Tätigkeit der Frau, die im klassischen Sinn damit keine Angestellte im Autohaus war.

So gibt es aber nicht nur kein Arbeitslosengeld, es besteht auch kein Anspruch auf gesetzliche Rente. Es gilt also auch für die Angehörigen von Selbständigen, dass eine private Rentenversicherung wie eine Kapitallebensversicherung den Lebensabend absichert. Anspruch auf Rente haben nur Beschäftigte im Sinne der Gesetzgebung. Wer zu dieser Gruppe gehört, ist schwammig, es reicht allerdings nicht nur der Nachweis eines Arbeitsvertrages. Seit fünf Jahren wird allerdings die rechtliche Lage von mitarbeitenden Ehepartnern mit Beginn des sozialversicherungsrechtlichen Status geprüft.

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