Aktueller Erlass regelt Bedingungen für die Kapitallebensversicherung

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In bestimmten Fällen ergeben sich für Kapitallebensversicherungen Steuervorteile. Jedoch hat das Bundesfinanzministerium jetzt Stellung zur Verschärfung der neuen Regeln genommen.

Mit dem Inkrafttreten der Abgeltungssteuer ab Januar 2009 unterliegen Kapitalerträge wie Dividenden, Zinsen und Kursgewinne einer 25- prozentigen Steuer. Kapitallebensversicherungen sind von dieser Regelung ausgeschlossen und werden am Ende der Laufzeit besteuert. Der jeweilige Vertrag muss wenigstens zwölf Jahre laufen und das Mindestalter des Versicherungsnehmers muss 60 Jahre betragen. Erst dann wird der individuelle Steuersatz auf die Hälfte der Erträge angerechnet. Selbst wenn der Steuersatz 45 Prozent erreicht, muss der Versicherte mit einer Gesamtbelastung von maximal 22,5 Prozent rechnen und liegt somit unter der allgemeinen Abgeltungssteuer. Hierin liegt nicht der einzige Vorteil, denn weil alle kontinuierlich laufenden Gewinne während der Laufzeit nicht besteuert werden, kann die Versicherungsgesellschaft das Kapital in vollem Umfang anlegen. Weil dieser Zinseszinseffekt ausgenutzt wurde und die Lebensversicherung lediglich dazu dienen sollte, Vorteile aus dem Steuerschlupfloch zu ziehen, hat der Fiskus diesem Vorgehen jetzt einen Riegel vorgeschoben.
Alle Versicherungspolicen, die nach dem Jahr 2004 abgeschlossen wurden, unterliegen nun der laufenden Steuerpflicht, wodurch sich der Zinseszinseffekt deutlich verringert. Hinzu kommt, dass die 50- prozentige Steuerbefreiung am Ende der Laufzeit entfällt. Um einen Missbrauch zu verhindern, müssen Versicherungsvertreter den Abschluss eines Versicherungsvertrags dem Fiskus melden und wer dieser Pflicht nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.


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