Risikoschutz für Lebensversicherung hat sich verteuert

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Wer sich jetzt für den Abschluss einer Kapitallebensversicherung entscheidet, muss Neuregelungen beachten. So gilt seit dem 1. April 2009, dass nur noch dann steuerliche Begünstigungen winken, wenn der Risikoschutz für den Todesfall entsprechend abgesichert ist.

Verbunden damit ist die zwingende Einzahlung von wenigstens 50 Prozent in den Risikoschutz. Somit liegt klar auf der Hand, dass bei allen Neuverträgen der Anteil für die Absicherung enorm ansteigt. Alle bis zu dem Stichtag 1. April abgeschlossenen Versicherungsverträge bleiben von diesen Neuerungen verschont.
Wer sich vom Fiskus Steuervorteile erhofft, muss einen Vertrag für die Kapitallebensversicherung wenigstens über einen Zeitraum von zwölf Jahren halten und bis zum 60. Lebensjahr mit der Auszahlung warten.
Als wirkliche Innovation hinsichtlich der Versicherungsbedingungen gilt der erhöhte Risikoschutz. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass einige Zeitgenossen die Lebensversicherung lediglich als Kapitalanlage missbrauchen. Grundsätzlich soll eine solche Absicherung in erster Linie dem Hinterbliebenenschutz dienen. Die steuerlichen Vorteile sehen vor, das die Erträge lediglich bis zur Hälfte versteuert werden müssen.
Fällt der Hinterbliebenenschutz jedoch nur gering aus, sollen auch die steuerlichen Vorteile entfallen. In der Vergangenheit war es möglich, Kapitallebensversicherungen mit einem Minimum an Versicherungsschutz abzuschließen, um auf diese Weise am Ende der Laufzeit deutlich höhere Gewinne einzufahren.
Somit scheint das Ende der Lebensversicherung als Steuersparmodell eingeläutet zu sein, denn ab sofort muss der Mindesttodesfallschutz bei Versicherungspolicen mit einer laufenden Beitragszahlung wenigstens mit 50 Prozent der Beiträge betragen.
Wenigstens zehn Prozent vom Vertragswert sind bei Verträgen mit Einmalbeitrag, fondsgebundenen Versicherungsverträgen und einer verkürzten Beitragsdauer gesetzlich vorgeschrieben.
Fällt der Risikoschutz zu niedrig aus, muss sich der Versicherungsnehmer am Ende der Laufzeit auf ein böses Erwachen einstellen. Dann hält der Fiskus seine Hand für alle Erträge auf. Fällig werden dann die Abgeltungssteuer wie auch der Soli und gegebenenfalls die Kirchsteuer.

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