Wer zahlt bei Wasserschaden: Versicherung leistet nicht immer

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Ein Wasserschaden kann schnell oder aber auch langsam entstehen. In den meisten Fällen ist die Wiederherstellung des Normalzustands dann mit erheblichen Kosten verbunden. So stellt sich die berechtigte Frage: Wer zahlt für den Schaden?

1. Ursache
Zunächst ist entscheidend, was die Ursache für den Schaden ist. Sollte es sich nicht um einen Leitungswasserschaden handeln, sondern um die Folgen von Hochwasser oder Überschwemmung, so würde die Hausratversicherung bzw. Gebäudeversicherung nur zahlen, wenn eine Elementarschadenerweiterung aufgenommen wurde oder aber, wenn es sich um eine DDR-Police handelt, bei welcher solche Schäden noch standardmäßig versichert waren.

2. SchuldWasserschaden - klein.JPG
Wer trägt die Schuld am entstandenen Schaden? Kann die Schuld nachgewiesen werden? Dann muss der Schuldiger den Schaden ersetzen. Hat er eine Haftpflichtversicherung, so überprüft diese den Schadensersatzanspruch und leistet bis maximal bis zur Deckungssumme (meist 1 bis 3 Millionen für Sachschäden). Wenn der Schädiger keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, muss er den Schaden selbst ersetzen. Wenn er dies finanziell nicht kann, so werden die Geschädigten ihre Forderungen nicht beglichen bekommen, es sei denn, sie haben in ihrer eigenen Haftpflichtversicherung eine Ausfalldeckung vereinbart.

3. Selbstverschulden
Sollte man selbst Schuld am Schaden sein, so greift, wie oben beschrieben, die eigene Haftpflichtversicherung, wenn sich der Schaden auf Dritte bezieht. Wenn für sie kein Schaden entstanden ist, sondern nur die eigenen Sachen beschädigt wurden, dann zahlt die eigene Hausratversicherung bzw. Gebäudeversicherung im Rahmen der Deckungssumme. Die eigene Versicherung zahlt jedoch nicht, wenn grobe Fahrlässigkeit der Auslöser war (z.B. Geschirrspüler oder Waschmaschine laufen lassen, während des Verlassens der Wohnung), es sei denn, sie wurde mitversichert.

4. Beispiele
Ein Rohrbruch in einem Mietshaus ist in der Regel Sache des Vermieters. Eine ausgelaufene Waschmaschine bzw. ein undichter Geschirrspüler wären Sache des Mieters, dessen Haftpflichtversicherung für Schäden bei anderen Mietern zahlen würde und dessen Hausratversicherung für Schäden am eigenen Hausrat (und gegebenenfalls für die Reparatur des defekten Gerätes) aufkäme, sofern eine eventuelle grobe Fahrlässigkeit kein Leistungsausschluss bedeutet. Eine übergelaufene Badewanne ist kein Versicherungsgegenstand, weil es sich nicht wirklich um einen Leitungswasserschaden handelt. Schäden am Hausrat in einem Mieterkeller, die etwa durch Hochwasser oder Kanalisationsrückstau entstanden sind, wären dann von der Hausratversicherung des jeweiligen Mieters versichert, wenn diese Elementargefahren mit einbezieht. Weil aber der Vermieter einen geeigneten Wohnraum zur Verfügung stellen muss, Wasser im Keller ein Mangel der Mietsache darstellt und die Beiträge zu seiner Gebäudeversicherung häufig auf die Mieter umgelegt werden, hat der Mieter einen Anspruch gegenüber dem Vermieter. Es empfiehlt sich in diesem Fall dennoch der Hinweis an die eigene Hausratversicherung, so klären die Versicherer die Abwicklung des Schadens untereinander.

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