Tatort Hausratversicherung: Diebstahl bei Einbruch mitversichert
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Ob Urlaubs-Souvenir, LCD-Fernseher, Familienerbstück oder Spielkonsolen – die eigene Wohnungs-Einrichtung ist den Deutschen heilig, weshalb fast alle Haushalte eine Hausratversicherung abgeschlossen haben. Doch sind die von uns so geliebten Gegenstände auch hinreichend gegen Diebe geschützt?
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Diebstahl bei Einbruch mitversichert.pdf
Die Hausratversicherung zahlt, wenn Hausrat durch Einbruchdiebstahl bzw. Raub entwendet wird. Aber was heißt das eigentlich? Versicherte gehen häufig beruhigt davon aus, dass der Übergriff eines Langfingers abgesichert ist; schließlich zahlt man ja hierfür seine Beiträge. Dem ist jedoch nicht immer so.
Lesen Sie in diesem Beitrag mehr über folgende Themen:
Einbruchdiebstahl
Einfacher Diebstahl
Raub
Stehlgutliste
Beweislast
Kündigung
Einbruchdiebstahl
Einbruchdiebstahl bedeutet, dass zunächst in die versicherten Räume eingebrochen oder ein Behältnis innerhalb dieser Räume widerrechtlich geöffnet worden sein muss, damit ein Diebstahl infolge dessen versichert ist. Diebstahl z.B. während einer Party interessiert die Hausrat-Versicherer also ganz offensichtlich nicht. Auch eine nicht verschlossene Wohnungstür, die einen Einbruch zum Zweck des Diebstahls nicht erfordert, ist für die Versicherung nicht von Interesse. Wohl zahlt die Versicherung aber dann, wenn der Dieb die Wohnungstür bspw. mit dem richtigen Schlüssel öffnen konnte, weil er diesen zuvor geraubt oder gestohlen hat.
Einfacher Diebstahl
Auch der sogenannte einfache Diebstahl stellt in der herkömmlichen Hausrat-Police keinen Leistungsfall für die Versicherung dar. Einfacher Diebstahl bedeutet das Stehlen von Dingen, in deren Besitz ein Dieb durch leichten Zugriff gelangen kann. Das betrifft Opfer von Taschendieben oder meint den Diebstahl von Gartengeräten oder eines Fahrrads im Freien, von Wäsche, die zum Trocknen aufgehängt wurde und so weiter. Damit die Versicherung für einfachen Diebstahl aufkommt, müsste er separat mitversichert werden.
Raub
Die Versicherung zahlt bei Raub. Auch Raub ist gesetzlich definiert. Aus dem Strafgesetzbuch (§ 249 StGB) geht sinngemäß hervor, dass Raub dann vorliegt, wenn jemandem eine fremde Sache unter Anwendung oder Androhung von Gewalt gestohlen wird. Die Hausratversicherung wird also bspw. zahlen, wenn ein Versicherter mit vorgehaltenem Messer aufgefordert wird, sein Bargeld herauszugeben.
Stehlgutliste
Sollte es zu einem Diebstahl gekommen sein, so ist es unbedingt erforderlich, die Polizei und die Versicherung umgehend über den Schaden in Kenntnis zu setzen, und zwar bevor man etwas anrührt. Das tut man erst, wenn die Hausratversicherung erlaubt hat, den Tatort verändern zu dürfen. Vor allem muss der zuständigen Polizei so schnell es geht eine Stehlgutliste vorgelegt werden. Hierauf befindet sich eine lückenlose Aufzählung aller entwendeten Dinge, der jeweilige Neuwert sowie eine möglichst detaillierte Beschreibung. Sollte die Abgabe der Liste in irgendeiner Art und Weise verzögert werden, kann das den Verlust des Versicherungsschutzes bedeuten. Es handle sich bei der Abgabe der Liste laut Oberlandesgericht Nürnberg um eine „spontan zu erfüllende Obliegenheit des Versicherten, die keinen Aufschub dulde. Insofern sollte der Versicherungsnehmer keinesfalls auf eine Aufforderung zur Abgabe der Stehlgutliste seitens seines Versicherers warten.
Beweislast
Um Problemen mit der Versicherung aus dem Wege zu gehen, empfiehlt es sich, Fotos oder Videos von der Wohnung zu archivieren, um nach einem Einbruch beweisen zu können, dass die Gegenstände wirklich Bestandteil des Hausrats waren. Bemerkt man den Einbruch, so sollte man, wie bereits beschrieben, nicht ohne Genehmigung der Versicherungsgesellschaft Veränderungen am Tatort vornehmen. Sofern es möglich ist, sollte man jedoch versuchen, den Schaden zu dokumentieren, also ggf. Fotos oder Videos vom Schaden aufnehmen. Des Weiteren müssen Versicherte ihr Möglichstes tun, um den Schaden so gering wie möglich zu halten und mögliche Folgeschäden vermeiden (z.B. Kreditkarten sperren lassen).
Kündigung
Nach einem Schaden wie einem Einbruchdiebstahl oder Raub ist es möglich, die Versicherung zu kündigen, wenn der Schaden vertraglich gedeckt ist. Auch der Versicherer darf nach einem Schaden den Versicherungsvertrag kündigen. Das bezeichnet man als außerordentliche Kündigung. Die Kündigungsfrist beträgt in diesem Fall einen Monat nach Zahlung oder Ablehnung des Schadens. Empfehlenswert ist es, zum Ablauf des Versicherungsjahres und nicht mit sofortiger Wirkung zu kündigen. In der Zwischenzeit kann man mithilfe eines Hausrat-Versicherungsvergleichs eine günstige Hausratversicherung finden und abschließen.
Ein Muster-Kündigungsschreiben finden Sie hier.
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