Wasserschaden &Co: Welche Versicherung zahlt bei Schäden am Heim?
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Hausratversicherung, Gebäudeversicherung und Haftpflichtversicherung - oft ist nicht wirklich klar, ob die Versicherung einen entstandenen Schaden zahlt oder nicht.
Wer im Bett raucht, bei laufender Waschmaschine das Haus verlässt, eine brennende Kerze unbeaufsichtigt lässt oder sich anderweitig fahrlässig verhält, stößt bei Versicherungen oft auf taube Ohren. Ob eine Versicherung leisten muss, wird der genaue Sachverhalt klären. Dieser Guide zeigt an Beispielen, welche Versicherung bei Schäden rund um den Haushalt zuständig ist und wo sich die Fälle auch überschneiden können. Daneben gibt er allgemein Auskunft darüber, welche Leistungen die Hausrat-, Gebäude- und Haftpflichtversicherung umfassen.
Den kompletten Guide können Sie sich hier als PDF herunterladen:
Hausrat-, Gebäude- oder Haftpflichtversicherung.pdf
Hausratversicherung
Gebäudeversicherung
Haftpflichtversicherung
Erklärende Versicherungsfälle
Zum Hausrat zählen alle Sachen, die dem Haushalt des Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung dienen sowie Wertsachen und Bargeld.
Durch die Hausratversicherung sind diese gegen Schäden aus Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung sowie Schäden aus Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch, Raub oder den Versuch einer solchen Tat abgesichert. Leitungswasser-, Sturm- und Hagelschäden werden in bestimmten Fällen ebenfalls ersetzt.
Der Versicherungswert ist der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand (Neuwert). Dementsprechend sollte die Versicherungssumme dem Versicherungswert entsprechen.
Damit im Fall der Fälle die Versicherung aber auch leistet, hat der Versicherungsnehmer die Wohnung in der kalten Jahreszeit zu beheizen, dies genügend häufig zu kontrollieren oder alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.
Diese versichert das in der Police bezeichnete Gebäude mit seinen Gebäudebestandteilen (eingefügte Sachen, die durch ihre feste Verbindung mit dem Gebäude ihre Selbständigkeit verloren haben, wie Einbaumöbel bzw. Einbauküchen, die individuell für das Gebäude raumspezifisch geplant und gefertigt sind) und dem Gebäudezubehör (bewegliche Sachen, die sich im Gebäude befinden oder außen am Gebäude angebracht sind und der Instandhaltung bzw. überwiegenden Zweckbestimmung des versicherten Gebäudes dienen, wie Müllboxen sowie Klingel- und Briefkastenanlagen auf dem Versicherungsgrundstück) einschließlich unmittelbar an das Gebäude anschließender Terrassen.
Das Gebäude ist damit gegen Schäden aus Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung sowie Leitungswasser-, Sturm- und Hagelschäden abgesichert.
Der Versicherungswert unterscheidet sich nach
- gleitendem Neuwert - das ist der ortsübliche Neubauwert des Gebäudes ausgedrückt in Preisen des Jahres 1914 (der Versicherer passt den Versicherungsschutz an die Baukostenentwicklung an) und bemisst sich nach Größe, Ausstattung sowie Ausbau des Gebäudes. Er beinhaltet Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten.
- Neuwert - das ist der ortsübliche Neubauwert des Gebäudes nach Größe, Ausstattung sowie Ausbau des Gebäudes, inbegriffen die Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten.
- Zeitwert - das ist der Neuwert des Gebäudes, abzüglich der Wertminderung durch Alter und Abnutzung
- gemeiner Wert (Verkaufswert) - das ist der erzielbare Verkaufswert, der nach Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre.
Die Versicherungssumme wird vertraglich vereinbart und sollte dem Versicherungswert entsprechen.
Damit die Versicherung im Fall der Fälle aber auch leistet, ist der Versicherungsnehmer dazu verpflichtet, das Gebäude in ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und Mängel und Schäden unverzüglich zu beseitigen. Bei nicht genutzten Gebäuden oder Gebäudebestandteilen bedeutet das, dass diese beheizt werden müssen und genügend häufig zu kontrollieren sind. Alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen müssen zudem abgesperrt, entleert und entleert gehalten werden.
Durch die Haftpflichtversicherung sind Schäden an Personen, Sachen oder daraus resultierenden Vermögen Dritter, die durch den Versicherungsnehmer schuldhaft verletzt worden sind, abgesichert.
Dabei umfasst der Versicherungsschutz die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.
Die Versicherungssumme wird vertraglich vereinbart und ist innerhalb eines Versicherungsjahres auf ein Vielfaches der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
Der Versicherungsschutz ist nur gewährleistet, wenn der Versicherungsnehmer die Beiträge immer zum vereinbarten Zeitpunkt zahlt. Wenn die Zahlung in Verzug ist und auch nach Ablauf einer gesetzten Frist nicht vergütet wird, entfällt der Versicherungsschutz.
Partyschäden
Wasserschäden durch undichte Waschmaschine
Wasserschäden durch defekte Zuleitung
Brandschäden durch Kerze
Sachschäden während eines Umzugs
Sie feiern eine Party bei sich zu Hause. Dabei verschüttet einer Ihrer Gäste unabsichtlich Rotwein auf Ihrer Couchgarnitur. Für diesen Schaden kommt die Haftpflichtversicherung des Verursachers auf. Wenn dieser aber nicht über eine solche Police verfügt, dann muss er Ihnen selbst den Schaden ersetzen. Ist ein Schaden in einer Höhe entstanden, den der Verursacher nicht zu zahlen im Stande ist, so kann die eigene Haftpflichtversicherung den Schaden ersetzen, sofern eine Ausfalldeckung vereinbart wurde. Ist der Verursacher nicht feststellbar, dann kann der Gastgeber seine Hausratversicherung dafür in Anspruch nehmen.
Ändert sich etwas, wenn die Party in einem extra dafür angemieteten Raum stattfindet?
Auch hier ist zuallererst die Haftpflichtverischerung des Schadenverursachers zuständig. Ist der Verursacher jedoch nicht feststellbar, dann ist der Gastgeber für den entstandenen Schaden verantwortlich und muss prüfen, inwieweit seine Haftpflichtversicherung für den Schaden aufkommt. Der Eigentümer der Räumlichkeiten kann den entstanden Schaden aber auch erst durch seine Hausratversicherung begleichen lassen. Diese wird ihre Aufwendungen dann beim Verursacher des Schadens wiederum geltend machen.
Exkurs: In der Nacht vor der Party, wird in den besagten Räumlichkeiten eingebrochen und die bereits getroffenen Vorbereitungen, wie eventuell bereits hergerichtete Tisch-Arrangements oder eine Musikanlage, werden zerstört oder entwendet. Hier greift die Hausratversicherung des Gastgebers für gestohlene Sachen, die zu seinem Hausrat gehören. Für die beschädigte Inneneinrichtung, aber auch Schäden an der Haustür oder Fenstern, ist die Hausratversicherung des Eigentümers zuständig.
Es kommt zu einem Wasserschaden durch eine undichte Waschmaschine.
Hier kommt die Haftpflichtversicherung für alle Schäden von betroffenen Dritten, wie Unternachbarn, auf. Allerdings nur so lange, wie diese fahrlässig verursacht wurden.
Zu den Schäden können Wasserflecken an der Tapete und aufgeweichte Möbel zählen. Aber was ist, wenn der eigene Hausrat durch das austretende Wasser beschädigt wird? Die Hausratversicherung greift, wenn Sie die Wohnung nicht verlassen haben und Ihr Möglichstes zur Schadenabwehr unternommen haben. Handelten Sie jedoch grob fahrlässig, weil Sie aus dem Haus gegangen sind und die Maschine haben unbeaufsichtigt laufen lassen, so bleiben Sie auf dem Schaden sitzen, sofern Sie grobe Fahrlässigkeit nicht mit versichert haben.
Die beschädigten Dritten (Unternachbarn) können aber auch ihre eigene Hausratversicherung in Anspruch nehmen. Diese ersetzt den Neuwert der beschädigten Sachen und nicht, wie die Haftpflichtversicherung, lediglich den derzeitigen Gebrauchswert. Die Hausratversicherung des Untermieters kann sich die entstandenen Kosten für die Behebung des Schadens als Regress bei der Haftpflichtversicherung des Schadensverursachers erstatten lassen.
Zum Hausrat gehören dabei alle Sachen, die vom Mieter in die Wohnung eingebracht wurden, auch Tapeten und Parkettfußboden, also Dinge, die fest mit dem Gebäude verbunden sind.
Es kommt zu einem Wasserschaden durch eine beschädigte Zuleitung zum Geschirrspüler.
Die Gebäudeversicherung zahlt die am Gebäude entstandenen Schäden, wenn der Wasserschaden durch Beschädigung der Zu- oder Ableitungsrohre oder den damit verbundenen Schläuchen oder einer damit angeschlossenen Einrichtung entstanden ist. Zum Gebäude gehören alle Sachen, die in fester Verbindung mit ihm stehen und dadurch ihre Eigenständigkeit verloren haben, wie speziell eingebaute Möbel oder Parkettfußboden. Die Sachen müssen vom Eigentümer bzw. Vermieter eingebaut worden sein.
Sind Einrichtungen, wie Möbel, von betroffenen Wohnungen durch den Wasserschaden ebenfalls in Mitleidenschaft gezogen worden, so muss für diese Schäden die jeweilige Hausratversicherung der Wohnungsmieter bzw. -eigentümer aufkommen. Sollte eine Hausratversicherung nicht vorhanden sein, bleibt der Betroffene auf den Kosten sitzen.
4. Beispiel
Es kommt zu einem Brandschaden, verursacht durch Kerzen.
Oft gehören zu einem romantischen Abend neben dem Glas Wein und Musik auch das Kerzenlicht. Wird im Zuge der trauten Zweisamkeit aber das Zimmer verlassen und die Kerzen vergessen, kann dies schnell zu einem nicht unerheblichen Schaden führen. Zwar sichert die Hausratversicherung Brandschäden mit ab, kann dies aber aufgrund von Fahrlässigkeit auch verweigern. Wie lange man eine Kerze unbeaufsichtigt lassen kann, ist von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich. So fallen auch Gerichtsurteile verschieden aus. Achten Sie also darauf, dass Ihre Hausratversicherung die Klausel "grobe Fahrlässigkeit" beinhaltet.
Bei nicht fahrlässigem Handeln schützt die Versicherung bei folgendenen Szenarien:
- Tischfeuerwerk oder ein brennender Weihnachtsbaum beschädigen die Wohnung und die darin vom Mieter eingebrachten Gegenstände. Hier greift die Hausratversicherung.
- Löschwasserschäden werden ebenfalls von der Hausratversicherung übernommen.
- Sollten Gäste für einen Brandschaden verantwortlich sein, so greift deren Haftpflichtversicherung.
- Wenn der Brand auch zu Schäden am Mietshaus führt, greift die Wohngebäudeversicherung des Vermieters.
Es kommt zu einem Sachschaden während eines Umzugs.
Sie ziehen um und haben Ihre Freunde als Umzugehelfer engagiert. Beim Transportieren der Möbel geht ein Glastisch zu Bruch. Nun ist nicht zwangsläufig die Haftpflichtversicherung des Verursachers dafür zuständig. Bei Freundschaftsdiensten wird vom stillschweigenden Haftungsausschluss ausgegangen. Das heißt, kommt es zu einem Schaden aufgrund einer Gefälligkeit und hat der Schädiger leicht fahrlässig gehandelt, muss dieser für den Schaden nicht haften. Dementsprechend muss auch seine Haftpflichtversicherung für den Schaden nicht aufkommen. Auch wenn Sie Ihren Freunden ein geringes Entgelt für ihre Helfertätigkeiten zahlen, ist seine Haftung stillschweigend ausgeschlossen.
Wenn die Police des Schädigers allerdings in einer Klausel für Gefälligkeitsschäden enthält, kommt diese auch für solche Fälle auf. So kann der entstandene Schaden ersetzt und die eventuell dadurch gefährdete Freundschaft gerettet werden.
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