Keine Steuerprivilegien bei unzureichendem Versicherungsschutz

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Steht die Einkommensteuererklärung an weiß jeder, dass auch bestimmte Versicherungen abgesetzt werden können und zwar unter dem Posten „außergewöhnliche Belastungen“. Doch prüft der Fiskus auch genau, unter welchen Bedingungen diese Belastungen angerechnet werden sollen.

Einige Zeitgenossen lassen sich dabei eine Menge einfallen, doch steht dann eine Ablehnung von Seiten des Finanzamtes im Raum, droht meist eine gerichtliche Auseinandersetzung. Wird beispielsweise ein Schaden durch einen Einbruch verursacht und die Hausratversicherung kann nicht den kompletten Verlust ersetzen, weil keine entsprechend hohe Deckungssumme Grundlage der Versicherung ist, kann der Versicherungsnehmer den Differenzschaden nicht als außergewöhnliche Belastung geltend machen.
In einem speziellen Fall klagten die Geschädigten gegen das Finanzamt beim Finanzgericht Düsseldorf. Dieses entschied jedoch, dass derjenige, der auf einen ausreichenden Versicherungsschutz verzichtet, nicht darauf hoffen darf, dass der Fiskus ihn unterstützt. Besteht also eine Unterversicherung beim Hausrat, liegt keineswegs die Zwangsläufigkeit einer steuerlichen Absetzbarkeit vor. Die Hausratpolice muss in der vertraglichen Gestaltung so vereinbart werden, dass die Versicherungssumme zur Deckung ausreicht. Eine mangelnde Sorgfaltspflicht gilt in der Regel als fahrlässig und der entstandene Schaden lässt sich nicht durch ein Finanzamt finanzieren.
Daher raten Experten dringlich, eine ausreichend hohe Versicherungssumme zu wählen, um letztendlich nicht selber auf den Kosten sitzen zu bleiben.

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