ALG II- Empfänger haben Recht auf eine Hausratversicherung
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Die klassische Hausratversicherung gehört in jeden Haushalt und dies unabhängig vom Familienstand oder Einkommen. Schließlich will sich jeder vor den finanziellen Belastungen schützen, die durch äußere Einwirkungen auf den Hausrat entstehen können und das Budget in besonderem Maße belasten.
Wer auf Leistungen von Vater Staat angewiesen ist, darf vom anrechenbaren Einkommen auch immer Aufwendungen für besondere Leistungen abziehen. Doch versuchen entsprechende Behörden auch immer, dem entgegen zu wirken, sodass gerichtliche Auseinandersetzungen unvermeidbar sind.
So urteilte kürzlich das Sozialgericht Hamburg, dass Bezieher von ALG II oder Grundsicherungsleistungen die Beiträge für eine angemessene Hausratversicherung vom anrechenbaren Einkommen abziehen dürfen. Erlaubt ist dies auch dann, wenn eine Hausratversicherung zu einem Zeitpunkt vereinbart wurde, an dem bereits Leistungen bezogen wurden. In einem speziellen Fall hatte sich eine Behörde geweigert, vom Einkommen eines ALG II-Empfängers den Jahresbeitrag für einen Hausratversicherungsschutz als notwendige Versicherung anzuerkennen und den Beitrag vom Einkommen abzuziehen. Begründet wurde dieses Vorgehen damit, dass die entsprechende Versicherung nach dem Einsetzen der staatlichen Leistungen abgeschlossen wurde. Doch die Richter konnten dieser Argumentation nicht folgen und sie sahen auch im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keinen Grund dafür, die Beiträge nicht anzuerkennen.
Auch für Geringverdiener ist ein solcher Versicherungsschutz sinnvoll, sodass der Versicherungsbeitrag anerkannt werden muss. Jedoch gibt es eine Einschränkung: Die Anerkennung greift nur so lange, wie der Leistungsempfänger in dieser Wohnung lebt, auf der sich der Versicherungsbeitrag bezieht. Zieht der Leistungsempfänger um, muss erneut der Sachverhalt geprüft werden.
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