Neues Versicherungsvertragsgesetz greift auch bei Hausratversicherungen

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Seit 1. Januar 2009 gilt das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG) nun auch für Ältverträge. Galt in der Vergangenheit das Prinzip, dass eine nachgewiesene grobe Fahrlässigkeit zur Folge hatte, dass der Versicherungsschutz entfiel, kann seit Jahresbeginn mit einer Lockerung gerechnet werden.

Doch ganz so einfach sollte es sich derjenige, der eine Hausratversicherung abgeschossen hat, nicht machen. Wenn es um eine Schadensregulierung geht, sind nach wie vor bestimmte Regeln einzuhalten, wenn der Versicherte auf eine Entschädigung hofft.
Verstieß der Versicherungsnehmer in der Vergangenheit gegen Obliegenheiten, war schnell von einer groben Fahrlässigkeit die Rede. Dann lag es am Kunden, im schimmsten Falle eine leichte Nachlässigkeit nachzuweisen. Konnte dieser Beweis nicht erbracht werden, zahlte die Hausratversicherung nichts.
Doch gab es immer Beweiserleichterungen, die einen Schadenersatz, meist in voller Höhe, gewährleisteten.
Das neue Versicherungsvertragsgesetz regelt, dass im Falle einer Zahlungsverweigerung von Seiten des Versicherers dieser nun nachweisen muss, dass ein Vorsatz bestanden hat. Können beide Seiten, Kunde und Versicherungsunternehmen, keinen Beweis erbringen, gilt ab Stichtag 1. Januar 2009, dass der Gesetzgeber von einer so genannten Quotelung nach der jeweiigen Schwere des Verschuldens spricht.
Konkret bedeutet dies, dass die Versäumnisse des Versicherten genauer unter die Lupe genommen werden, um gegebenenfalls eine Kürzung der Leistungen vorzunehmen.
Keinen Zweifel an einer groben Fahrlässigkeit gibt es bei den klassischen Fällen wie das Brennenlassen von Kerzen in Abwesenheit.
In Verbindung mit dem neuen Gesetz gelten gleichzeitig auch verbesserte Kündigungsmodalitäten auch bei Hausratversicherungen. Kündigt der Versicherte nach einer Schadensregulierung während des Versicherungsjahres, erhält er anteilig seine Jahresprämie zurück erstattet.

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