Pflege: Krankenkasse muss Spritzen bezahlen
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Bei der häuslichen Krankenpflege muss die gesetzliche Krankenversicherung für das Spritzen aufkommen, wenn die Verabreichung des Stoffes medizinisch notwendig ist.
Das Bundessozialgericht hat im Fall mit dem Aktenzeichen B 3 KR 25/08 R entschieden, dass die Krankenkasse auch dann für das Spritzen eines Stoffes aufkommen muss, wenn der Stoff selbst nicht verschreibungspflichtig ist.
Im konkreten Fall musste eine 88jährige Vitamin B 12 und Folsäure gespritzt bekommen, was ein Arzt ihr verordnet hat. Die Kasse erstattet diese nichtverschreibungspflichtigen Stoffe nicht. Doch das Setzen der Spritze muss sie zahlen. Das liegt daran, dass der Stoff medizinisch notwendig ist. Daher hat Leistungsfreiheit für den zu verabreichenden Stoff keine Auswirkung auf die Leistungspflicht in Bezug auf die Verabreichung desselben bei der häuslichen Krankenpflege.
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