Bei Verzögerung der Behandlung muss Krankenkasse nicht zahlen

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Ist der Heil- und Kostenplan eines Arztes durch die Krankenkasse genehmigt, die Behandlung jedoch erst viel später begonnen worden, so ist die Krankenkasse unter Umständen nicht zur Zahlung verpflichtet.

In einem solchen Fall hat das Bundessozialgericht entschieden, dass die Krankenkasse nicht zur Zahlung verpflichtet ist (AZ: B 1 KR 19/08 R ). Die gesetzlich versicherte Klägerin hatte sich entschieden, ihren Zahnersatz in Tschechien machen zu lassen. Als die Krankenkasse die Übernahme der Kosten trotz des zwei Jahre zuvor genehmigten Heil- und Kostenplans ablehnte, argumentierte die Klägerin, es handle sich bei der Ablehnung der Kostenerstattung um eine Diskriminierung des ausländischen Arztes. Dem konnte das Gericht jedoch nicht folgen.

In diesem Fall gilt der Bundesmantelvertrag-Zahnärzte, welcher vorsieht, dass ein bereits genehmigter Heil- und Kostenplan nach einer gewissen Frist seine Gültigkeit verliert. Wird die Behandlung also nicht rechtzeitig begonnen, wie im Fall des in Tschechien eingesetzten Zahnersatzes, so kann sich der Patient später nicht auf die einstige Genehmigung berufen, wenn diese ihre rechtliche Wirksamkeit in der Zwischenzeit verloren hat.

Tatsächlich hätte die Klägerin ihrem tschechischen Zahnarzt den Heil- und Kostenplan gar nicht vorlegen sollen, urteilten die Richter, da dieser längst ungültig gewesen wäre.

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