Pille zur Behandlung von Akne muss Krankenkasse nicht zahlen
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Wenn eine Anti-Baby-Pille zur Behandlung einer Akne verschrieben wird, so muss die gesetzliche Krankenversicherung hierfür nicht aufkommen.
In einem Fall, der vor dem Sozialgericht Düsseldorf (AZ: S 14 KA 166/07) verhandelt wurde, hatte ein Gynäkologe seiner Patientin eine Anti-Baby-Pille zur Behandlung ihrer schweren Akne verschrieben. Das Gericht entschied, dass die Kasse diese Kosten nicht übernehmen muss, weil die Pille pauschal kein Mittel zur Krankheitsbekämpfung wäre, sondern ein Mittel zur Empfängnisverhütung. Es spielt demnach keine Rolle, ob hiermit als Nebeneffekt eine Akne besser bekämpft oder gelindert werden könne, als mit anderen Medikamenten, denn vom Grundsatz her dient die Pille immer noch in erster Linie der Verhütung. Ein Ausnahmefall wäre eine „schwerwiegende, insbesondere lebensbedrohliche Erkrankung“.
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