Beiträge für gesetzliche Krankenversicherung mindern Einkünfte
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Werden Beiträge von einem Kind zu einer freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung oder zur Pflegversicherung entrichtet, gilt dies als einkünftemildernd, selbst wenn das Kind familienversichert ist. Gleiches gilt auch für unvermeidbare Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung.
Diese Tatsachen basieren auf einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster, das in einem Fall entscheiden musste, bei dem die Familienkasse einen Antrag auf Kindergeld abgelehnt hatte. Die studierende Tochter hatte eigene Einkünfte, die den maßgeblichen Grenzbetrag von 7.680 Euro überschritten. Die Familienkasse hatte in diesem Fall jedoch nicht bei der Berechnung der Einkünfte berücksichtigt, dass die Mutter Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung leisten musste, über die auch die Tochter mitabgesichert war.
Das Finanzgericht sprach der Klägerin jedoch den Anspruch auf Kindergeld zu, da der Grenzbetrag nicht überschritten wurde. Dies gilt nicht nur dann, wenn das Kind selber Versicherter ist, sondern auch, wenn es im Rahmen der Familienversicherung abgesichert ist. Von keiner Bedeutung ist auch, ob die Beiträge für die Versicherung vom Kind oder den Eltern entrichtet werden. Entscheidend für die Bemessung ist auch nicht, wer der Versicherungsnehmer ist.
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