Auslandsbehandlungen- gesetzliche Krankenversicherung leistet nicht immer
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Die Ansprüche an zahnmedizinische Behandlungen und Zahnersatz steigen. Gesetzlich Versicherte müssen jedoch, wenn keine Krankenzusatzversicherung abgeschlossen wurde, mit den Leistungen der Krankenkassen zufrieden sein. Diese umfassen jedoch nur die Regelversorgung. So werden Kosten für jegliche Art von Zahnersatz nur teilweise erstattet. Die Grundlage bildet der sogenannte Festzuschuss der Krankenkasse. Dieser Zuschuss deckt im Durchschnitt etwa die Hälfte der Kosten der Regelversorgung.
Immer mehr Menschen lassen sich im Ausland zahnmedizinisch behandeln, in der Hoffnung, an Kosten einsparen zu können. Im Vorfeld muss der Patient seiner Krankenkasse einen detaillierten Heil- und Kostenplan vorlegen, denn einen Zuschuss für Zahnersatz wird nur dann in Aussicht gestellt, wenn die Kasse diesen genehmigt hat.
Rechtliche Auseinandersetzungen mit der Kasse drohen jedoch immer, wenn sich der Kassenpatient zwar hierzulande von einem Zahnmediziner einen Heil- und Kostenplan erstellen lässt, jedoch dann zur Behandlung ins Ausland aufbricht. In solchen Fällen, so entschied kürzlich das Bundessozialgericht, muss die Krankenkasse nicht in Leistung treten.
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