Krankengeldanspruch bei der gesetzlichen Krankenversicherung schnell sichern
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Freiwillig gesetzlich Versicherte müssen jetzt schnell sein. Wer selbstständig arbeitet, kann seit dem 1. August rückwirkend wieder einen gesetzlichen Anspruch auf Krankengeld geltend machen. Doch diese Regelung greift für diesen Personenkreis nicht automatisch. Sie müssen sich selber auf den Weg zu ihrer Krankenkasse machen, wenn man von einem Krankengeld profitieren will.
Als zunächst verwirrend erscheinen die schnellen Änderungen der gesetzlichen Vorgaben für freiwillig gesetzlich Versicherte. Hieß es erst, dass zum 1. Januar, also zeitgleich mit der Einführung des Gesundheitsfonds, das Krankengeld für Selbstständige gestrichen wurde, nahm der Gesetzgeber dies vor Wochen wieder zurück. Dafür wurden von den Krankenkassen Wahltarife angeboten, deren Gültigkeit jetzt wieder aufgehoben ist. Somit gilt, dass auch der auf diese Weise erworbene Krankengeldanspruch automatisch zum Stichtag 1. August als beendet gilt. Wer jedoch weiterhin im Krankheitsfalle nicht leer ausgehen will, muss sich selber um einen Versicherungsschutz kümmern. Leider ist gängige Praxis, dass die Krankenkassen nicht in jedem Falle diesen Personenkreis benachrichtigen und somit gilt: wer sich nicht selber kümmert, muss auf Krankengeld verzichten.
Wer weiterhin darauf bauen will, hat als freiwillig gesetzlich Versicherter grundsätzlich drei Möglichkeiten, im Ernstfall nicht leer auszugehen.
So kann sich der Antragsteller von seinem ermäßigten Beitragssatz verabschieden und anstelle der 14,3 Prozent nun den allgemeinen Satz von 14,9 Prozent wählen. Damit erwirbt man die Möglichkeit, ab dem 43. Krankentag auch als Selbstständiger Geld zu bekommen. Zweitens kann man beim ermäßigten Beitragssatz von14,3 Prozent bleiben und parallel dazu einen Wahltarif vertraglich vereinbaren. Der Vorteil dieser Variante: Das Krankengeld kann dann höher ausfallen oder wird früher als ab der siebten Krankenwoche gezahlt. Drittens: Der Selbstständige entscheidet sich für eine private Zusatzversicherung. Hierbei orientieren sich die Beiträge an den gestellten Anforderungen an das Krankengeld.
Doch wer seinen Beitragssatz um lediglich 0,6 Prozent erhöhen will, sollte sich sputen. Bis Ende September muss der Antrag bei der zuständigen Krankenkasse liegen, wenn man künftig gesetzliches Krankengeld beziehen will.
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