Bindefrist für gesetzliche Krankenversicherung gilt auch künftig
100% kostenlos
Die Krankenkassen bieten neben dem gewohnten Standard- Grundschutz auch die Möglichkeit, den unterschiedlichen Anforderungen der Versicherten gerecht zu werden. Die Wahltarife der Krankenkassen sind jedoch mit einer dreijährigen Bindefrist versehen. Konkret bedeutet dies, dass die freie Wahl der Kasse oder der Wechsel zu einem privaten Anbieter zunächst für diesen Zeitraum nicht genutzt werden kann.
Die Bindefristen der Wahltarife können jedem Versicherten zugemutet werden und ein zu häufiger Wechsel zwischen Anbietern der gesetzlichen Krankenkassen hätte auch zur Folge, dass dies zu Lasten der Tarifgemeinschaft gehen würde. Mit diesen Argumenten entschied nun ein nordrhein- westfälisches Landessozialgericht gegen die Klage eines gesetzlich Versicherten. Dieser wollte als freiwillig gesetzlich Versicherter der gesetzlichen Krankenversicherung zu einem privaten Anbieter wechseln.
Seine Krankenkasse, bei der er einen Wahltarif vereinbart hatte, akzeptierte jedoch nicht die Kündigung und berief sich auf die Bindefrist von drei Jahren. Diese war beim Versicherten, der wechseln wollte, jedoch noch nicht abgelaufen.
Der Kläger berief sich bei seiner vorzeitigen Kündigung darauf, dass ein späterer Wechsel in die private Krankenversicherung für ihn erheblich teurer werden würde.
Die Richter vom Landessozialgericht konnten diesen Argumenten jedoch nicht folgen. Eine finanzielle Benachteiligung durch einen späteren Wechsel zu einem privaten Anbieter kann als Grund nicht ausreichen, die Bedingungen des Wahltarifs auszuhebeln. Somit muss der Versicherte bis zum Ende der Bindungsfrist warten, bis er einen Wechsel vornehmen kann.
Kommentare zu diesem Beitrag lesen und schreiben 
Beiträge aus der Kategorie Gesetzliche Krankenversicherung > News > per E-Mail abonnieren:
Gesetzliche Krankenversicherung
Stimmt es, dass die Kasse Brillengestelle bezahlt?
Wer ist pflichtversichert?
Was ist der Unterschied zwischen Jahresarbeitsentgelt-, Versicherungspflichtgrenze und Beitragsbemessungsgrenze?
