Praxisgebühr entfällt bei Vorsorgeuntersuchungen

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Geht der gesetzlich Versicherte zum Arzt, muss nicht nur die Krankenversicherungskarte vorgelegt werden. Am Beginn eines jeden Quartals wird die Praxisgebühr in Höhe von zehn Euro fällig. Doch weiß nicht jeder Patient, dass dieser Betrag nicht in jedem Falle zu zahlen ist.


So dürfen in Arztpraxen für Früherkennungsuntersuchungen keine Quartalsgebühren erhoben werden. Geregelt ist dies im Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V). Darüber hinaus sind die Krankenkassen dazu verpflichtet zu prüfen, ob die Praxen diese Regelung auch berücksichtigen. Zusätzlich müssen die gesetzlich Versicherten nicht nur über ihre Pflichten, sondern auch über die Rechte eines Kassenpatienten aufgeklärt werden.
Stellt sich heraus, dass eine Arztpraxis gegen bestehendes Recht verstößt, wird die Kassenärztliche Vereinigung darauf reagieren. Schließlich ergibt nicht jede Vorsorgeuntersuchung einen Befund, der zur Weiterbehandlung führt. Das damit verbundene Arztgespräch ist Bestandteil einer Kontrolluntersuchung und ist ebenfalls nicht mit der Quartalsgebühr zu belegen. Stellt sich im Anschluss an die Untersuchung ein positiver Befund heraus und eine Weiterbehandlung wird erforderlich, wird diese Gebühr jedoch fällig.

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