Gesetzliche Krankenversicherung- Praxisgebühr auch von Beamten zu entrichten
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Beamte, die gesetzliche krankenversichert sind, müssen nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig wie alle anderen Kassenmitglieder ihre Praxisgebühr entrichten und dies in jedem Quartal.
Diese Forderung verletzt nicht die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wenn ein Beamter den geringen Betrag von zehn Euro entrichten muss. So hatte ein Beamter dagegen geklagt, weil für jedes Quartal dieser Betrag von den Erstattungen seiner Kassenbeiträge automatisch einbehalten wurden. Er sah in diesem Vorgehen einen Verstoß gegen das Verfassungsrecht, dass der Dienstherr nicht ausreichend geprüft hatte, ob die Zahlung dieser Summe für ihn zumutbar ist.
Doch wurde die Klage des Beamten abgewiesen mit der Begründung, dass Beamte nicht dazu verpflichtet sind, sich in einer gesetzlichen Krankenkasse versichern zu lassen, sondern auch die Möglichkeit haben, einen privaten Krankenversicherungsschutz zu vereinbaren. In diesem Fall werden die Beiträge auch vom Dienstherrn erstattet.
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