Gesetzliche Krankenversicherung- Beitragspflicht für Versorgungsbezüge
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Schon mehrfach musste das Bundesverfassungsgericht Entscheidungen treffen, wenn es um die Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung in Sachen Versorgungsbezüge ging. Dabei beinhaltet der Begriff Versorgungsbezug Ruhegehälter, Pensionen wie auch Unterhaltszahlungen.
In diesen Bereich fallen auch Vorteile und Bezüge aus früheren Beschäftigungs- und Dienstverhältnissen. Somit können Versorgungsbezüge zu den Einkommen gerechnet werden, die aus einer nichtselbstständigen Tätigkeit erwachsen. Für einen Großteil der Rentner setzen sich diese Versorgungsbezüge aus der betrieblichen Rente, die ergänzend zur gesetzlichen Rente vom einstigen Arbeitgeber gezahlt wird zusammen.
So musste sich das Bundesverfassungsgericht bereits in mehreren Fällen mit den Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung für ihre ehemaligen Mitarbeiter befassen. Das so genannte Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung hatte eine Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung festgeschrieben. Auch hier galt, dass eine Beitragspflicht auf Versorgungsbezüge, die aus einer Kapitallebensversicherung stammen, neu eingeführt wurde.
Wenngleich es in diesem Punkt viel Kritik gab, entschied sich das Bundesverfassungsgericht für die Verfassungsmäßigkeit. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Ausweitung der Beitragspflicht im Grunde das Gleichheitsprinzip korrekt anwendet. Schließlich besteht auch auf die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung eine Beitragspflicht zur Krankenversicherung.
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