Gesetzliche Krankenversicherung- und die Praxisgebühr ist doch rechtmäßig!

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Vielfach standen die zehn Euro, die jeder gesetzlich Versicherte als "Eintrittgsgeld" für eine medizinische Behandlung beim Arzt je Quartal berappen muss im Kreuzfeuer der Kritik. Doch führte kein Weg daran vorbei und in vielen Arztpraxen wird ein Patient erst gar nicht behandelt, bevor dieser Betrag entrichtet ist.

So war diese Gebühr als Teil der Gesundheitsreform eingeführt worden, um für eine finanzielle Entlastung der gesetzlichen Krankenversicherung zu sorgen. Dies, so scheint es, hat sich auch bewahrheitet, denn die Gebühr wird, auch wenn diese in der Arztpraxis bezahlt wird, direkt an die Kassen weiter geleitet.
Doch wer zu den so genannten Härtefällen zählt, kann unter besonderen Bedingungen von einer Befreiung profitieren. Muss der gesetzlich Versicherte mehr als zwei Prozent seines Bruttoeinkommens für seine Zuzahlungen aufbringen, winkt auf Antrag eine Befreiung. Bei nur einem Prozent liegt die Belastungsgrenze bei chronisch Erkrankten. Wer hierin eine Unrechtmäßigkeit vermutet, muss jetzt ein Urteil des Bundessozialgerichts akzeptieren.
Die Argumentation: die Gesetzgeber hat bei der Einführung dieser Praxisgebühr vor fünf Jahren seinen pnicht überschritten.
Jetzt hatte ein Kassenpatient geklagt und wertete diese Gebühr als verfassungswidrig. Er forderte seine Gebühr zurück und bemängelte, dass es rechtlich nicht haltbar sei, dass sich Arbeitgeber nicht anteilig daran beteiligen müssen.
Der Kläger berief sich auf das Solidaritätsprinzip der Kassen und bezeichnete die Zusatzausgaben in jedem Quartal als nicht zu rechtfertigendes Sonderopfer.
Dennoch blieben die Richter hart und räumten dem Kläger auch keine Rechtsmittel ein.

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