Gesetzliche Krankenversicherung- Novellierung gesundheitsrechtlicher Vorschriften führt zu Veränderungen

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Das Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und auch anderer Vorschriften wurde nun vom Bundestag verabschiedet. Dabei handelt es sich um ein ganzes Paket von Rechtsvorschriften, die zu Veränderungen führen.

So soll künftig die Finanzierung ambulanter wie auch stationärer Hospize verbessert werden, wobei die gesetzliche Krankenversicherung für zuschussfähige Kosten, unter Berücksichtigung der Leistungen aus der Pflegeversicherung, in vollem Umfang aufkommt. Der Mindestzuschuss wurde von sechs auf sieben Prozent der monatlichen Bezugsgröße angehoben, um sicher zu stellen, dass alle Hospize von einem auskömmlichen Zuschuss profitieren können. Anders sieht es bei ambulanten Hospizen aus. Sie können mit festen Zuschüssen zu den Personalkosten rechnen, damit bundesweit ein gleiches Finanzierungsniveau hergestellt wird.
Zu weiteren Rechtsvorschriften der Novellierung gehören auch Verpflichtungen für die Gesamtvertragspartner. Um eine dauerhaft qualitativ hochwertige ambulante Versorgung in den Bereichen sozialpsychiatrische Versorgung von Kindern und Jugendlichen und bei der onkologischen Versorgung zu gewährleisten, sollen besondere Vergütungsvereinbarungen gewählt werden.
Unzulässiger Zusammenarbeit zwischen Vertragsärzten und Leistungserbringern soll künftig ein Riegel vorgeschoben werden. Insbesondere wenn es um den Hilfsmittelbereich geht, sollen die Regelungen jetzt präzisiert werden, um langfristig auch die Rechte der Versicherungsnehmer zu stärken. Die für die Heilmittelversorgung geltenden Regelungen werden auf den Arzneimittelbereich ausgeweitet, um Fehlentwicklungen besser gegensteuern zu können.

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