Beiträge in Zukunft besser absetzbar
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Im Grunde ist es längst überfällig- die steuerliche Absetzbarkeit von Beiträgen zur Pflegeversicherung und gesetzlichen Krankenversicherung soll eine Veränderung erfahren. Bereits ab dem kommenden Jahr sollen die Höchstgrenzen angehoben werden.
Für Beihilfeberechtigte und Arbeitnehmer soll dann die Grenze von 1.500 auf 2.100 Euro angehoben werden. Für Steuerpflichtige, die allein für ihre gesetzliche Krankenversicherung aufkommen müssen gilt eine Erweriterung von 2.400 auf 3.000 Euro.
Vor dem Hintergrund, dass es ein Urteil aus Karlsruhe gibt, wurde in diese Richtung gedacht. Die Bundesverfassungsrichter hatten entschieden, dass die geringe Absetzbarkeit grundsätzlich das steuerliche Existenzminimum antastet.
Jedoch gilt für diese neu definierten Höchstsätze, dass darüber hinaus wenigstens die tatsächlich gezahlten Beiträge in die Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt werden.
Auf diese Weise soll gewährleistet werden, dass insbesondere Geringverdiener von dieser Änderung profitieren sollen, da ihnen bislang nicht die Möglichkeit zur Verfügung stand, die steuerlichen Freibeträge nutzen zu können.
Zu dieser Neuregelung soll eine weitere Entlastung für Geringverdiner kommen. So sollen Sonderabzugsmöglichkeiten für die Daseins- und Altersvorsorge beibehalten werden.
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