Katalog verschreibungspflichtiger Medikamente hat sich erweitert

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Die Inhaltsstoffe von Medikamenten nehmen unter anderem Einfluss darauf, ob ein bestimmtes Präparat in Apotheken frei erhältlich ist, oder ob es von einem Arzt verschrieben werden muss. Von Zeit zu Zeit wird überprüft, ob frei erhältliche Medikamente unter bestimmten Voraussetzungen nicht doch als verschreibungspflichtig deklariert werden sollten.

Seit dem 1. April 2009 steht nun fest, dass zwei Medikamente, die bislang frei erhältlich waren, nun auch vom Arzt verordnet werden müssen, wenn bestimmte Kriterien gelten: Paracetamol und Johanniskraut.
Enthält beispielsweise eine komplette Packung Paracetamol mehr als zehn Gramm dieses Wirkstoffes, gilt es als verschreibungspflichtig. Zu den Gründen für diese Praxis zählt, dass Paracetamol nicht ungefährlich ist, wenn eine Überdosierung stattfindet. Dieser Wirkstoff kann, wenn er in größeren mengen eingenommen wird, Leberschäden verursachen.
Ähnlich sieht es mit der Verordnung von Johanniskraut aus. Diese Mittel gelten dann als verschreibungspflichtig, wenn sie zur Behandlung von Depressionen eingesetzt werden, die mittelschwer sind. Sind Versicherungsnehmer in dieser Lage, ist es immer angezeigt, einen Facharzt aufzusuchen.
Die Neuregelung der gesetzlichen Krankenversicherungen nimmt in Bezug auf Johanniskraut jedoch einen besonderen Stellenwert ein. Die Verschreibungspflicht orientiert sich nicht an der Dosierung, sondern nur an der Zulassung des Wirkstoffes. Medikamente, die für eine Behandlung von depressiven Verstimmungen am Markt zugelassen sind, bleiben auch in Zukunft rezeptfrei, selbst wenn nachweislich die Wirkstoffmenge höher ausfallen kann, als bei einem Medikament, das der Rezeptpflicht unterliegt.
Wer als gesetzlich versichertes Kassenmitglied ein Johanniskrautmittel benötigt, fährt in der Regel kostengünstiger, wenn es vom Arzt verschreiben wird. Selbst wenn man die Praxisgebühr einbezieht, ist das verschreibungspflichtige Medikament immer noch billiger als das rezeptfreie.

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