Hüftprotektoren gehören nicht zu den gängigen Kassenleistungen
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Immer wieder gehen Anträge bei den gesetzlichen Krankenversicherungen ein, ein Extra an Leistungen zu finanzieren, die im Grundsatz außerhalb des Beistungspakets der Kassen liegen. Nicht selten vergehen viele Jahre, bis der Versicherte mit einer verbindlichen Entscheidung rechnen kann.
Für junge und gesunde Menschen erscheinen bestimmte Anträge eher skurril, doch gerade ältere Versicherungsnehmer sind manchmal auf medizinische Hilfsmittel angewiesen, um schlimmere Gesundheitsschäden zu vermeiden.
So gehören unter anderem gepolsterte Unterhosen dazu, die dazu beitragen, bei Senioren gefährliche Brüche im Bereich des Oberschenkelhalses zu vermeiden. Doch nun ist es amtlich: nach zähem Ringen vor dem Bundessozialgericht fiel nun das Urteil, das Hüftprotektoren als allgemeine Kassenleistungen ausschließen.
Parallel dazu einigte man sich jedoch, diese speziellen Hüftschützer in das Hilfsmittelverzeichnis der Pflegeversicherungen aufzunehmen. Doch soll eine simple Verordnung durch den behandelnden Hausarzt ausgeschlossen werden.
Die gesetzlichen Krankenversicherungen berufen sich darauf, dass es grundsätzlich um die Eigenverantwortung des Patienten gehen sollte, denn auch Protektoren können lediglich als Mittel der reinen Prophylaxe eingesetzt werden, wie es bei herkömmlichen Fahrradhelmen der Fall ist.
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