Gesetzliche Krankenversicherungen bieten einen verbesserten Schutz für die Familie

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Es passiert öfter, als man denkt: die persönliche wirtschaftliche Situation lässt es nicht zu, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dazu gehören für versicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung die monatlichen Beitragszahlungen. Bislang machte das Bundesgesundheitsministerium mit seiner Rechtsauslegung Druck auf Familien.

Wer als Kassenversicherter mit seinen Beitragszahlungen nicht nachkommt, muss künftig nicht mehr fürchten, dass Kinder und Ehegatte auf medizinische Leistungen verzichten müssen, wenn es finanziell eng wird. Sozialverbände hatten sich in der Vergangenheit dagegen ausgesprochen, dass Familienangehörige ins Abseits geraten, wenn die Beiträge nicht mehr bezahlt werden können.
Seit dem Jahr 2007 lautete die Vereinbarung, dass die Familie eines säumigen Versicherten nicht mehr das volle Leistungsspektrum der Kasse in Anspruch nehmen durften. Lediglich bei medizinischen Notfällen war es für diesen Personenkreis noch möglich, sich weiterhin kostenfrei behandeln zu lassen. Diese Regelung griff so lange, bis der Versicherte alle seine Beiträge wieder ausgeglichen hatte. Dabei galt diese Regelung gegenüber früheren Zeiten bereits als Schritt nach vorn. Vor dem Jahr 2007 galt nämlich, dass bei finanziellen Engpässen für die ganze Familie der Krankenversicherungsschutz verloren ging. In der Praxis hatte diese Regelung verheerende Folgen. Viele Kinder konnten nicht an den so wichtigen Schutzimpfungen oder Vorsorgeuntersuchungen teilnehmen.
Damit ist Schluss, denn die Bundesgesundheitsministerin hat sich dafür stark gemacht, das Leistungsangebot der Kassen lediglich für den säumigen Versicherten einzuschränken. Kinder sollen nicht für die wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Eltern bestraft werden.
Für die gesetzlichen Krankenversicherungen hat die Neuregelung Folgen. Hier sind enorme Beitragsrückstände aufgelaufen, weil niemand mehr bei einem Zahlungsverzug rausgeworfen werden darf. Somit müssen viele Kassenmitglieder aufgrund ihrer Zahlungsunfähigkeit mit einer Notbehandlung auskommen, denn andere Institutionen wie beispielsweise die Sozialämter sind nicht gesetzlich verpflichtet, die Beitragsschulden von Bürgern auszugleichen.

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