Sonnencreme als Arzneimittel nicht anerkannt
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Wer gesetzlich krankenversichert ist und unter einer schweren Hauterkrankung leidet, kann nicht davon ausgehen, dass die Kasse die Kosten dafür trägt. Selbst wenn der Arzt diagnostiziert, dass ohne einen ausreichenden und speziellen Sonnenschutz die Haut in Gefahr ist, muss die gesetzliche Krankenversicherung nicht für die Kosten des Sonnenschutzes aufkommen.
Eine gesetzliche Krankenkasse ist nicht verpflichtet, die Kosten für die Verwendung von Sonnencreme zu tragen, weil diese in erster Linie zu den Hautpflegemitteln gehört, die nicht zu Lasten der Solidargemeinschaft der gesetzlich Krankenversicherten gehen darf. Dies gilt auch dann, wenn ein medizinischer Grund dafür vorliegt.
In der Regel definiert sich der Begriff Arzneimittel dadurch, dass eine medizinische Indikation vorliegt. Die eigentliche Bestimmung eines Produktes gibt Auskunft darüber, ob eine zwingende Verwendung angeraten ist. Sonnecremes werden in der Regel von Urlaubern genutzt, um die Haut vor schädlichen UV- Strahlen zu schützen.
Aus diesem Grunde wird die Creme nicht als Arzneimittel eingestuft und geht zu Lasten des Erkrankten. Selbst wenn diese Kosten die wirtschaftlichen Leistungsmöglichkeiten des Patienten übersteigen, kann die Tatsache, dass ein Produkt wie ein Arzneimittel genutzt wird nicht dazu führen, als Medikament bewertet zu werden.
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