Mitversicherte Familienmitglieder verlieren nicht den Leistungsanspruch

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Kann ein gesetzlich Versicherter seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, können die Leistungen erst einmal ausgesetzt werden. Fehlende Beitragszahlungen geben den Kassen das Recht dazu, doch wie gehen die gesetzlichen Krankenversicherungen mit den mitversicherten Familienmitgliedern um?

Nach Auffassung der Regierung sollte dies nicht für die gesamte Familie gelten, sondern nur den Versicherungsnehmer betreffen. Seit 1. April 2007 darf keiner Person mehr der Krankenversicherungsschutz entzogen werden, selbst wenn eine Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Naturgemäß versuchen die Kassen zu verhindern, dass die Solidargemeinschaft von Einzelnen ausgenutzt werden kann. Dies bezieht sich in erster Linie auf Zeitgenossen, die trotz einer grundsätzlichen Zahlungsfähigkeit ihren Verpflichtungen nicht nachkommen. Um ein solches Handeln zu sanktionieren, setzen die Kassen die Leistungsansprüche erst einmal aus, wenn der Versicherte für einen Zeitraum von zwei Monaten in Rückstand gerät.
Doch, passend zum Solidarprinzip der gesetzlichen Krankenkassen ist jeder in einem besonderen Maße sozial abgefedert und wird bei akuten Erkrankungen behandelt. Grundsätzlich bezieht sich das Ruhen der Leistungsansprüche lediglich auf den Versicherten selber. Er ist derjenige, der seine Beiträge nicht zahlt.
Mitversicherte Familienmitglieder indes zahlen keine eigenen Beiträge und können daher auch nicht in Verzug kommen. Sie können auch weiterhin von einem umfassenden Leistungsanspruch profitieren.

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