Wer verspätet seine Arbeitsunfähigkeit meldet, geht leer aus!

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Wer erkrankt und in den Genuss von Leistungen aus seiner gesetzlichen Krankenversicherung profitieren will, muss sich auch an bestimmte Spielregeln halten.

Dies scheint jedoch nicht allen Kassenpatienten klar zu sein, denn immer noch gibt es Versicherte, die sorglos mit einer Krankmeldung umgehen.
Doch gilt der Grundsatz: wer aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Krankengeld erwerben will, muss seine Krankmeldung rechtzeitig an seine Kasse schicken. Das Sozialgesetzbuch gibt hierfür die gesetzlichen Grundlagen vor.
So müssen Versicherte spätestens sieben Tage nach Beginn einer Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung des Arztes bei der gesetzlichen Krankenversicherung vorlegen. Geschieht dies nicht und wird der vorgegebene Zeitraum nicht eingehalten, entfällt der Anspruch auf ein Krankengeld.
Erst kürzlich hatte das Landessozialgericht Berlin- Brandenburg in einem solchen Fall mit dem Streichen des Krankengeldes entschieden. Ein Arbeitnehmer hatte es versäumt, seiner Kasse eine Bescheinigung seiner Arbeitsunfähigkeit zeitnah vorzulegen. Ihm wurde sein Krankengeld verweigert und auch die Richter gaben der Kasse recht. Um einem Leistungsmissbrauch vorzubeugen, sei unerlässlich, eine Krankmeldung zeitnah bei der Krankenkasse einzureichen. Auch Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit lassen sich, laut richterlichem Urteil, besser in die Tat umsetzen, wenn die Krankmeldung unverzüglich an die Kasse weiter geleitet wird.

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