Selbstständige müssen mit Chaos beim Krankengeld rechnen

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Seit 1. Januar 2009 gilt, dass alle Kassen für ihre freiwillig versicherten Mitglieder Beiträge nach einer einheitlichen Regelung festsetzen müssen. Wer als Selbstständiger geringe Einkünfte erwirtschaftet, ist nicht von den Neuerungen betroffen.

Diese Zielgruppe zahlt wenigstens so viel an Beiträgen, wie sie für monatliche Einkünfte in Höhe von 1,890 Euro anfallen unter einem ermäßigten Beitragssatz von 14,9 Prozent. Konkret ergibt sich somit eine Beitragssumme von 281,61 Euro monatlich. Wer als Selbstständiger Krankengeld in Anspruch nehmen will, muss seit Jahresbeginn nun einen entsprechenden Wahltarif bei seiner Kasse abschließen.
Dieser ist naturgemäß mit einem Extrabeitrag verbunden. Dabei kann jede gesetzliche Krankenversicherung selber bestimmen, ab welchem Krankentag Geld gezahlt wird und welche Kosten auf den freiwillig Versicherten zukommen. Vielfach bieten die Kassen gleich mehrere Tarifmodelle hinsichtlich des Krankengeldes an.
Kassen dürfen in „Eigenregie" Wartezeiten festlegen. Erkrankt der Versicherte während dieser Zeit, kann er leer ausgehen, selbst wenn ein Wahltarif vereinbart wurde. Hierbei wurden Fristen zwischen zwei und sechs Monaten festgelegt und nur diejenigen sind von dieser Regelung ausgeschlossen, die vor dem Stichtag 1. Januar 2009 bereits einen Anspruch auf Krankengeld hatten.

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