Freiwillig gesetzlich Versicherte müssen neue Regeln beachten
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Wer auf eigene Rechnung arbeitet und selber für seinen Krankenversicherungsschutz sorgen muss, hat es derzeit im Tarifdschungel nicht einfach. Trotz eines einheitlichen Kassenbeitrag müssen viele freiwillig gesetzlich Versicherte mit einem Chaos beim Krankengeld rechnen.
Der 1. Januar 2009 hat in unterschiedlichen Bereichen für Neuregelungen gesorgt- so auch für freiwillig gesetzlich Versicherte, denn ihre Beiträge werden seit diesem Stichtag nach einheitlichen Regelungen angesetzt.
Will ein Selbstständiger einen Anspruch auf Krankengeld beantragen, muss bei der jeweiligen Krankenkasse ein Wahltarif abgeschlossen werden. Verbunden damit ist ein zusätzlicher Beitrag. Jede Kasse kann seit Jahresbeginn selber festlegen, ab welchem Tag ein Anspruch auf Krankengeld besteht und welche Extrakosten auf den Versicherten zukommen. Einige der Kassen bieten gleich mehrere Tarifmodelle an, um den unterschiedlichen Anforderungen ihrer Mitglieder zu genügen.
Erlaubt ist es den gesetzichen Krankenversicherungen auch, Selbstständigen eine Wartezeit aufzuerlegen. Erkrankt der Versicherte in dieser Zeit, kann er trotz des Wahltarifes nicht von einem Krankengeld profitieren. Nicht gesetzlich vorgeschrieben ist die Länge der Wartezeit. Somit gestaltet sich dieses Kriterium von Kasse zu Kasse höchst unterschiedlich: ein, zwei oder sogar sechs Monate Wartezeit innerhalb des Wahltarifes sind somit keine Seltenheit.
Jedoch bestimmen Ausnahmen die Regel und somit gilt für alle Selbstständigen, die bereits vor Jahresbeginn 2009 einen Anspruch auf Krankengeld vereinbart hatten, auf eine Wartezeit verzichten können, sofern sie schon einen erhöhten Beitragssatz gezahlt hatten.
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