Sonderkündigungsrecht ist nicht automatisch mit einer Beitragserhöhung verbunden

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Die Einführung des einheitlichen Beitrags ab 1. Januar 2009 führte dazu, dass viele Kassenpatienten tiefer ins Portemonnaie greifen mussten.

In Zusammenhang mit der Einführung des Gesundheitsfonds war also zwangsweise eine Beitragserhöhung verbunden, die jedoch nicht gleichzeitig ein Sonderkündigungsrecht ermöglichte. Auf der Grundlage, dass die Beitragserhöhung durch eine gesetzliche Regelung zustande gekommen war, gab es nicht die Voraussetzungen dafür.
Hinzu kommt, dass eine Beitragserhöhung in Zukunft jeweils zum 1. November eines Jahres vorgenommen werden kann, wenn ein entsprechender Bedarf vorliegt.
Mit der Einführung des Gesundheitsfonds wird sich am Leistungsspektrum einer gesetzlichen Krankenkasse jedoch nichts ändern. Vielmehr werden die Unterschiede zwischen den einzelnen Kassen durch die Service- und Beratungsqualität auszumachen sein. Die freiwilligen Leistungen der einzelnen Kassen gehören ebenfalls zu den Beurteilungskriterien, die für die Wahl einer Krankenkasse ausschlaggebend sein können.
Die individuellen Bedürfnisse der Mitglieder werden wohl künftig bei der Wahl der passenden Krankenkasse einen besonderen Stellenwert einnehmen

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