Finanzierung ist durch den Gesundheitsfonds neu organisiert
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Seit dem 1. Januar 2009 gilt der Gesundheitsfonds bei der gesetzlichen Krankenversicherung. Bereits im Vorfeld hatte dieser für kontroverse Diskussionen gesorgt, denn ob eine ausreichende Finanzierungsgrundlage geschaffen wird, bleibt abzuwarten.
Jede gesetzliche Krankenkasse hatte bis Ende 2008 die Möglichkeit, den Beitragssatz für ihre Versicherten selber festzusetzen. Seit dem Jahreswechsel gelten andere Bedingungen. Der Gesetzgeber legt nun einen einheitlichen Beitragssatz fest, der für über 200 gesetzliche Krankenkassen gilt.
Somit gilt der gleiche prozentuale Beitrag für den Krankenversicherungsschutz. Als Bewertungskriterium fallen die Kosten für den Versicherungsschutz nun weg, sodass sich der einzelne Versicherte lediglich an dem gebotenen Service einer Kasse orientieren kann.
Die Beiträge der Versicherten fließen nun in eine zentrale Sammelstelle- den Gesundheitsfonds. Die Kassen erhalten daraus für jeden Versicherten eine einheitliche Pauschale. In Verbindung damit greift ein so genannter Verteilungsschlüssel, der die Voraussetzungen dafür schaffen soll, dass jede Kasse für kranke Versicherungsnehmer mehr Mittel erhält, als für gesunde. In Abhängigkeit vom Geschlecht und Alter des Versicherten werden weitere Ab- und Zuschläge erhoben.
Sollten die zur Verfügung gestellten Mittel aus dem neu eingeführten Gesundheitsfonds nicht ausreichen, kann jede Kasse individuell einen zusätzlichen Beitrag für ihre Versicherten erheben. Diese Summe muss der gesetzlich Versicherte jedoch allein aus der eigenen Tasche bezahlen. Der Arbeitgeber bleibt dann außen vor.
Um das Kassenmitglied finanziell nicht außergewöhnlich zu belasten, wurde eine Überforderungsklausel geschaffen, um hierbei für eine sinnvolle Begrenzung zu sorgen. Der Beitragsaufschlag darf somit die Grenze von einem Prozent vom beitragspflichtigen Einkommen des Versicherten nicht überschreiten. Die gesetzlichen Krankenversicherer können jedoch auch ohne eine Prüfung der individuellen Einkommensverhältnisse bis zu acht Euro monatlich als Pauschalbeitrag erheben.
Bei erwirtschafteten Überschüssen können die gesetzlichen Krankenkassen ihren Mitgliedern eine Prämie zahlen, wobei die Auszahlungsmodalitäten einzig und allein bei der jeweiligen Krankenkasse liegen.
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