Betriebliche Altersvorsorge: Arbeitgeber-Wechsel

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Jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf Entgeltumwandlung. Doch viele nutzen die Rente über den Betrieb nicht. Zumeist hemmt sie die Frage: Was passiert bei Jobwechsel?


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Den Ratgeber im Pdf-Format können Sie hier herunterladen:
Betriebliche_Altersvorsorge_-_Jobwechsel.pdf


Lesen Sie hier über folgende Themen:


Recht auf Rente vom Chef
Angestellte haben seit 2002 das Recht, über den Arbeitgeber für ihr Alter vorzusorgen, indem Teile ihres Gehaltes umgewandelt werden. Man nennt dies Entgeltumwandlung. Der Arbeitgeber behält also einen Teil des Gehaltes ein und zahlt diesen als Altersvorsorgebeitrag in einen Renten- bzw. Lebensversicherungsvertrag ein. Den Vertrag schließt der Chef ab, Begünstigter ist der Arbeitnehmer. Dabei besteht auch die Möglichkeit, dass sich der Chef an der Altersvorsorge seines Angestellten beteiligt; jedoch haben Arbeitnehmer hierauf keinen Anspruch. Mehr darüber, wie die betriebliche Altersvorsorge genau funktioniert, lesen Sie im Ratgeber „Rente vom Chef: Betriebliche Altersvorsorge in 5 Schritten“.
Was geschieht jedoch, wenn man den Arbeitgeber wechseln möchte – oder sogar wechseln muss, etwa wegen einer Insolvenz?

Anspruch auf Sparvermögen
Wer den Arbeitgeber wechselt, der hat, wenn der Vertrag ab 2005 geschlossen wurde, ein Recht auf das angesparte Kapital – nicht jedoch auf die Weiterführung des Vertrags. So kann das Sparvermögen also in einen neuen Vertrag beim neuen Arbeitgeber eingezahlt werden.

Altersvorsorge mit Koppelprodukten
Schwierig wird es, wenn beim alten Arbeitgeber und dem alten Versicherer neben der reinen Altersvorsorge auch Leistungen für den Fall einer Berufsunfähigkeit oder den Todesfall vereinbart wurden. Experten empfehlen, dies immer streng voneinander zu trennen – nicht nur im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge. Sollte ein solches Koppelprodukt jedoch gewählt worden sein, so ist es gut möglich, dass ein vergleichbarer Tarif über den neuen Arbeitgeber nicht angeboten wird. Dann muss der Versicherte sich hiervon verabschieden und muss diese Komponenten privat versichern lassen.
Hierin liegt das wahre Problem. Zwischen Abschluss der Versicherung und Arbeitgeberwechsel ist viel Zeit vergangen, man ist älter geworden und hat eventuell auch schon die ersten Erkrankungen gehabt. Sucht man nun nach einer Berufsunfähigkeitsversicherung oder einer Lebensversicherung, so werden die Beiträge um einiges höher liegen, als jene, die man gezahlt hätte, wenn man gleich alle Versicherungen separat abgeschlossen hätte. Sogar eine Ablehnung bei Antrag auf eine Berufsunfähigkeitsversicherung wäre denkbar. Das liegt am Risiko des Versicherers in Leistung gehen zu müssen, das sich nun mit der Zeit erhöht hat. Das prüfen die Versicherer bei Antrag durch die Gesundheitsfragen.

Neuer Job – neuer Vertrag
Eine solche Gesundheitsprüfung, wie sie also bei Neuabschluss der Koppelprodukte erforderlich würde, wird hingegen bei Neuabschluss einer Direktversicherung oder eines anderen Durchführungsweges der betrieblichen Altersvorsorge nicht fällig. Demnach müssen Arbeitnehmer bei Jobwechsel also auch keine erhöhten Gebühren oder gar eine Ablehnung fürchten. Das liegt an einem Abkommen, das die Versicherer untereinander für die betriebliche Altersvorsorge über Direktversicherung, Pensionsfonds und Pensionskasse geschlossen haben. Auch keine Storno- oder erneute Abschlussgebühren kommen auf die Versicherten zu. Auch muss das Kapital aus dem Altvertrag nicht versteuert werden.

Arbeitgeberfinanzierte Altersvorsorge
Kompliziert wird die Lage ebenfalls, wenn der Arbeitgeber die Altersvorsorge finanziert hat. Rentenansprüche, die vollständig arbeitnehmerfinanziert sind, gelten sofort als unverfallbar. Arbeitgeberfinanzierte Altersvorsorge gilt dann als unverfallbar, wenn der Versicherte älter als 30 Jahre ist und der Vertrag seit mindestens 5 Jahren besteht. Für Verträge ab 2009 wurde das Alter des Arbeitnehmers auf 25 Jahre herabgesetzt.

Einfach ruhen lassen
Es besteht zusätzlich die Möglichkeit, die Betriebsrente nicht zu übertragen, sondern beitragsfrei stellen zu lassen. Bei Koppelprodukten mit Lebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherung entfallen diese Komponenten dann jedoch.

Oder privat weiterführen
Wer das nicht möchte, der kann seinen Vertrag auch privat weiter fortführen. Dann würde man die Beiträge aus dem Nettoeinkommen zahlen. Gesetzlich Versicherte müssten dann jedoch den vollen Krankenversicherungsbeitrag bei Rentenbezug entrichten, weil die Rente nicht wie eine private, sondern wie eine betriebliche behandelt werden würde*.

*Achtung: Hierzu gibt es ein aktuelles Urteil.

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