Ratgeber Direktversicherung

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Hier können Sie sich über folgende Themen informieren:

- Versicherungsnehmer und Begünstigter
- Beiträge
- Riesterförderung
- Mengenrabatt
- Welche Versicherungsart verbirgt sich dahinter
- Steuerliche Regelungen
- Arbeitgeberwechsel
- Achtung: Zillmerung
- Vervielfältigung
- Hinterbliebene
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Versicherungsnehmer und Begünstigter

Der Arbeitnehmer hat das Recht auf eine Direktversicherung, wenn der Arbeitgeber noch keinen anderen Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge anbietet. Insgesamt gibt es fünf Durchführungswege: Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionszusage, Pensionsfonds und Unterstützungskasse.
Wenn die Altersvorsorge also über eine Direktversicherung realisiert werden soll, legt der Arbeitgeber das Versicherungsunternehmen fest und schließt die Versicherung ab. Daher nennt man ihn Versicherungsnehmer und den Arbeitnehmer Begünstigten. Die Direktversicherung ist dabei für den Arbeitgeber eine einfache Altersvorsorgelösung, die keines großen Aufwands bedarf.


Beiträge

Die Beiträge gehen, wenn nichts anderes vereinbart ist, vom Gehalt des Begünstigten ab (so genannte Entgeltumwandlung). Der Arbeitgeber zahlt also direkt an den Versicherer – daher der Name Direktversicherung. Dabei kann sich der Arbeitgeber an den Versicherungsbeiträgen beteiligen oder sie sogar vollständig übernehmen (arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung) - ist dazu aber keinesfalls verpflichtet. In diesem Fall könnte der Arbeitgeber die Beitragszahlungen steuerlich als Betriebsausgaben absetzen.


Riesterförderung

Die Direktversicherung ist Riester-fähig. Das ist nicht bei allen Durchführungswege so. Dabei ist darauf zu achten, dass die Beiträge aus dem versteuerten Nettoeinkommen gezahlt werden.
Als Arbeitnehmer haben Sie übrigens ein Recht auf eine Riester-geförderte betriebliche Altersvorsorge, welche sich aus dem Recht auf Entgeltumwandlung ableitet. Sollten Sie bereits eine andere BAV nutzen und dabei nicht die volle Höhe des geförderten Betrags ausschöpfen, können Sie Ihren Anspruch auf eine Riester-geförderte Variante in Höhe des verbleibenden förderungsfähigen Betrags geltend machen (also maximale Förderung abzüglich der bereits in Anspruch genommenen Förderung). In seiner Höhe können Sie also Beiträge in Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung anlegen.


Mengenrabatt

Wenn mehrere Arbeitnehmer versichert werden, gewährt das Versicherungsunternehmen eine Art Mengenrabatt – man nennt das Gruppentarif (im Unterschied zum Einzeltarif). Das wirkt sich letztlich auf die Rente des Begünstigen aus, welche höher ausfällt, als würde man die Versicherung allein abschließen.


Welche Versicherungsart verbirgt sich dahinter

Die Direktversicherung ist prinzipiell eine Lebensversicherung, deren Leistungsfall nicht der Tod, sondern das Erleben des Rentenalters darstellt (Erlebensversicherung), wie bei anderen Altersvorsorgeprodukten auch. Die Grundlage hierfür kann eine fondsgebundene Lebensversicherung oder eine Rentenversicherung bilden.


Steuerliche Regelungen

Mit dem Alterseinkünftegesetz gab es auch eine Neuerung in den Direktversicherungsverträgen. So gibt es also zwei unterschiedliche Regelungen, für Verträge, die vor 2005 und für Verträge nach 2005 geschlossen wurden, da mit diesem Datum auf die nachgelagerte Besteuerung umgestellt wurde.
Nachgelagerte Besteuerung meint, dass die Beiträge sozialversicherungsfrei und bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei sind, aber die Renten- bzw. Kapitalauszahlungen voll versteuert werden.

- Direktversicherung mit Pauschalversteuerung nach § 40 EStG
Wurde der Vertrag vor 2005 geschlossen gilt: Arbeitnehmer versteuern die Beiträge weiterhin bis zu 1.752 Euro pauschal mit 20 Prozent. Die Auszahlung kann dann im Rentenalter entweder als Einmalzahlung (steuerfrei) erfolgen oder als Rente (Ertragsanteilsbesteuerung).

- Direktversicherung mit Steuerfreiheit der Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG
Wurde der Vertrag hingegen nach 2005 geschlossen, sind die Beiträge bis 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (2.544 € in 2008) steuer- und sozialversicherungsfrei. Außerdem bleiben Beiträge bis zu einem Festbetrag von 1.800 € im Jahr steuerfrei, sind aber sozialversicherungspflichtig. Versteuert werden hingegen die Rentenzahlungen in vollem Umfang als so genannte sonstige Erträge.


Arbeitgeberwechsel

Wenn Sie einmal den Arbeitgeber wechseln, wird der Versicherungsvertrag auf Sie übertragen. Dann können Sie die Beiträge weiter selbst einzahlen oder – sofern dies möglich ist – die Versicherung beitragsfrei stellen.
Treten Sie ein neues Arbeitsverhältnis an, kann entweder ein erneuter Wechsel des Versicherungsnehmers erfolgen, wobei dann Ihr neuer Arbeitgeber den alten Vertrag weiterführt. Oder Sie belassen es beim derzeitigen Verfahren und zahlen die Beiträge weiterhin selbst. Das bietet sich insbesondere dann an, wenn der neue Betrieb die Direktversicherung nicht weiterführen möchte. Oder aber Sie lassen den Übertragungswert von Ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf den neuen übertragen. Das gilt jedoch nur, wenn der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt. Hierfür steht Ihnen eine Frist von einem Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Verfügung.


Achtung: Zillmerung

Der Arbeitnehmer zahlt mit seinen Beiträgen in der ersten Zeit hauptsächlich die Provision des Versicherungsmaklers. Das nennt man zillmern bzw. Zillmerung. Das ist insbesondere dann schlecht, wenn der Versicherte kurz nach Vertragsschließung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Dann ist nämlich nichts oder kaum Angespartes vorhanden, wenn er zu seinem neuen Arbeitgeber wechseln möchte. Im günstigsten Fall bedeutet dies einen Zinsverlust für das Vermögen.
Wenn der Versicherer die Kosten aber über die gesamte Laufzeit verteilt, wirkt es dem entgegen. Darum ist es besonders wichtig, im Vorfeld nachzuhaken, wie die Kosten beglichen werden bzw. ob es eine Kostenverteilung gibt. Außerdem sollten Sie sich vor Abschluss schriftlich geben lassen, welche Kosten von Ihren Beiträgen abgehen, um nicht noch irgendwelche bösen Überraschungen zu erleben.

Vervielfältigung

Abfindungen und Wertguthaben aus Arbeitszeitkonten können über die Vervielfältigungsregel steuerfrei in die betriebliche Altersvorsorge integriert werden, jedoch nicht zu 100 Prozent. Wie viel eingezahlt werden kann, ist abhängig davon, ob bereits ein Direktversicherungsvertrag bestand oder ein neuer abgeschlossen wird, aber auch von der Vertragsart (also nach §40 oder §3 Nr. 63 EStG) und von der Betriebszugehörigkeit.

Tatsächlich ist die Vervielfältigungsregelung für Arbeitnehmer mit einem Vertrag ab 2005 erst sinnvoll, wenn sie jüngeren Alters sind und nicht bereits vor 2005 einige Jahre dem Betrieb angehörten. Denn die Vervielfältigungsregel rechnet bei ihnen die Betriebszugehörigkeit vor 2005 nicht mit ein und zieht, wie auch bei den vor 2005 geschlossenen Verträgen, die letzten sieben steuerfrei geleisteten Beiträge davon ab. Daher ist die Vervielfältigungsregel erst bei Ausscheiden ab 2012 von Vorteil.

Würde sich der Arbeitnehmer bspw. eine Abfindung auszahlen lassen, anstatt sie direkt in eine Direktversicherung fließen zu lassen, müsste er sie voll versteuern. Das gilt auch dann, wenn er sie in andere Vorsorgeprodukte einbringen möchte. In dem Falle erhielte er wegen der kleineren Einzahlungssumme auch eine geringere Rente.


Hinterbliebene

Eine Todesfallabsicherung muss zusätzlich vereinbart werden. Dabei kann entweder eine Auszahlung an die Angehörigen erfolgen. Oder es wird eine Garantiezeit vereinbart, in welcher den Angehörigen die Rente weiter gezahlt wird. Sollten keine direkten Angehörigen existieren, kann Sterbegeld an eine festzulegende Person gezahlt werden. Als Sterbegeld werden dabei die üblichen Beerdigungskosten angesehen.

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