Homo- Ehe muss auch bei einer Direktversicherung gleichgestellt werden

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Eine private Altersvorsorge ist heute unumgänglich, will der Ruheständler später nicht auf finanzielle Engpässe stoßen. Bei Eheleuten ist der Anspruch auch auf eine Direktversicherung zweifelsfrei geregelt, doch Homosexuelle und ihre Lebenspartner müssen oft um ihr Recht kämpfen.

So musste jetzt das Bundesverfassungsgericht Klartext hinsichtlich von Zahlungsansprüchen aus einer betrieblichen Rente sprechen. Vorangegangen war der Fall eines Beamten, der sich über die Praxis der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) beschwerte hatte. Diese Anstalt ist für die zusätzliche Altersvorsorge von Beamten zuständig.
Im vorliegenden Fall galt es für das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden, ob ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vorlag. Anders als bei der gesetzlichen Rentenversicherung sehen die Regularien der VBL vor, dass eine Hinterbliebenenrente lediglich an Ehepartner ausgezahlt werden soll, jedoch nicht an eingetragene Lebenspartner. In Karlsruhe war man der Meinung, dass dies gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstößt, denn unser Grundgesetz verbietet eine Ungleichbehandlung auch im Hinblick auf Vorteile. Der Schutz der Ehe darf nicht als Grund dienen, eine Ungleichbehandlung zu rechtfertigen, wenn es um die betriebliche Hinterbliebenenversorgung geht.
Für die gesetzliche Rentenzahlung hatte bereits das Bundesarbeitsgericht klare Worte gesprochen und bereits Anfang 2009 entschieden, dass Homosexuelle, die in einer Partnerschaft zusammen leben, ein Recht auf eine Hinterbliebenenrente haben, wenn die Lebensgemeinschaft eingetragen wurde,

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