Bundesarbeitsgericht definiert Richtlinien für die Direktversicherung

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Die betriebliche Altersvorsorge ist in vielen Betrieben ein gern genutztes Instrument, um die gesetzliche Rente von Arbeitnehmern im Ruhestand aufzustocken. Nun hat das Bundesarbeitsgericht für Rechtsklarheit hinsichtlich von Verträgen der betrieblichen Altersvorsorge und den damit verbundenen Betriebs- und Abschlusskosten gesorgt.

Laut Urteil kann ein Arbeitgeber dafür zur Verantwortung gezogen werden, wenn er für seine Beschäftigten eine Betriebsrente gewählt hat, die sofort zu Beginn des Vertrags von den Beiträgen hohe Kosten einzieht.
So hatte ein Arbeitnehmer mit seinem Chef vor Jahren eine entsprechende Vereinbarung über eine Direktversicherung getroffen. In diese sollte laut Vertrag ein Teil des monatlichen Lohns fließen. Rund drei Jahre später kündigte der Beschäftigte seinen Arbeitsvertrag und staunte nicht schlecht, als von der angesparten Summe in seiner Direktversicherung einige Tausend Euro weniger als Deckungskapital vorhanden waren als angenommen. Grund dafür waren hohe Abschluss- und Betriebskosten, die von der Versicherung sofort einbehalten wurden.
Damit wollte sich der Mitarbeiter aber nicht zufrieden geben und verklagte seinen ehemaligen Chef mit der Forderung, ihm den Verlust aus seiner Direktversicherung zu ersetzen. Die Richter am Bundesarbeitsgericht sprachen mit ihrem Urteil klare Worte. Zwar muss der ehemalige Arbeitgeber dem Kläger die Differenzsumme nicht bar erstatten, doch soll der ehemalige Beschäftigte einen Anspruch auf die volle Rente haben. Somit trägt der Arbeitgeber die Haftung auf eine volle Rentenzahlung.

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