Betriebliche Altersversorgung durch Direktversicherung nun auf gesichertem Fundament

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Nicht immer war klar, wie es um die Rechtssicherheit bei der Entgeltumwandlung bestellt ist. Das Bundesarbeitsgericht hat nun mit einem Grundsatzurteil für eine entsprechende Rechtssicherheit gesorgt. Üblich ist in der Versicherungspraxis, dass auch Tarife angeboten werden, die eine Verteilung der Vertragsabschlusskosten auf die ersten fünf Jahre vorsehen und dies nun auch in der betrieblichen Altersversorgung zulässig ist.

s Urteil des Bundesarbeitsgerichts wird auch vom Vorsitzenden der Hauptgeschäftsführung des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft begrüßt, denn es wird auch Vorteile für den jeweiligen Arbeitgeber bringen. Bislang stand dieser auf dünnem Eis, denn niemand wollte ein Haftungsrisiko eingehen, wenn den Arbeitnehmern eine betriebliche Altersversorgung über eine Versicherung angeboten wird
Mit dem Grundsatzurteil stellten die Richter klar, dass die Tarife im Rahmen der Entgeltumwandlung bei einer Direktversicherung das Gebot der Wertgleichheit erfüllen, was im Grundsatz vom Betriebsrentengesetz gefordert wird. Betriebsrentenzusagen, die vor 2008 abgeschlossen und bei denen die Abschlusskosten nicht auf fünf Jahre verteilt, sondern zu Beginn in einem Betrag verrechnet wurden, ist eine Rückabwicklung der Entgeltumwandlung zwischen Chef und Arbeitnehmer nicht möglich, weil das Betriebsrentengesetz die Versorgung garantieren soll.
Seit sieben Jahren können sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber eine betriebliche Altersversorgung verlangen, um dann einen Teil ihres Einkommens in eine Betriebsrente umwandeln zu lassen, was auch als Entgeltumwandlung bezeichnet wird. Diese Regelung greift auch für geringfügig Beschäftigte wie auch Teilzeitbeschäftigte. Ist der Arbeitnehmer von einer längeren Arbeitslosigkeit betroffen, sind seine Ansprüche auf die betriebliche Altersvorsorge auch weiterhin geschützt, weil dieses zum so genannten Schonvermögen zählt.

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