Direktversicherung & Co- was geschieht nach einer Kündigung?

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Zusätzlich für den Ruhestand vorsorgen gehört für viele Arbeitnehmer im Hinblick auf den gesetzlichen Rentenanspruch heute dazu. Ohne eine zusätzliche Absicherung wird die Rente künftig lediglich der Grundversorgung im Alter dienen und Zahlen belegen, dass bereits heute viele Ruheständler im Alter hinzu verdienen müssen, um den Lebensstandard zu halten. Die betriebliche Altersvorsorge ist somit ein wichtiges Instrument, die Bezüge aufzustocken.

Doch angesichts der derzeitigen Wirtschaftslage fürchten Arbeitnehmer um ihre Betriebesrentenansprüche nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber. Doch das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung gibt klare Richtlinien vor. Einmal vereinbarte Versorgungszusagen bleiben Arbeitnehmern auch dann erhalten, wenn ein Arbeitsverhältnis endet und der Anspruch auf Rente unverfallbar geworden ist.
Als unverfallbar gilt ein Rentenanspruch immer dann, wenn der Arbeitnehmer wenigstens 30 Jahre alt ist und vom Chef über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren eine Zusage auf eine Betriebsrente gemacht wurde.
Die Altersgrenze liegt für Verträge, die ab Beginn des Jahres 2009 geschlossen wurden, bei 25 Jahren. Mit einem Verlust der Ansprüche auf die Betriebsrente müssen all diejenigen rechnen, die jünger sind und vor dem Ablauf von fünf Jahren aus dem Betrieb ausscheiden, sofern mit dem Arbeitgeber keine anderen Vereinbarungen diesbezüglich getroffen wurden.
Wer seine betriebliche Altersvorsorge selber finanziert, wie dies beispielsweise bei der Direktversicherung der Fall ist, muss sich keine Sorgen um den Rentenanspruch machen. Die so genannte Unverfallbarkeit tritt dann sofort ein und gilt auch dann, wenn ein Arbeitsverhältnis fristlos beendet wurde. Dies hat bereits ein Sozialgericht mit einem rechtskräftigen Urteil bestätigt.
Tritt der Arbeitnehmer in einen anderen Betrieb ein, können alle bisherigen Ansprüche in das Versorgungssystem der neuen Firma übertragen werden, um dort auch weitere Ansprüche aufzubauen. Je nach Vertrag hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, das angesparte Guthaben, das unverfallbar ist, einzufrieren oder weiterhin verzinst bis zum Eintritt in den Ruhestand „liegen“ zu lassen, um sich alles auf einen Schlag oder in Form einer Rente auszahlen zu lassen.


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