Direktversicherung und Pensionskasse bei Beitragspflicht zur Insolvenzsicherung außen vor

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Der Streit um die steigenden Beiträge von Unternehmen zur Insolvenzsicherung hält an. Klar ist jedoch, dass eine grundsätzliche Beitragspflicht auch dann besteht, wenn die betriebliche Altersvorsorge einer rückgedeckten, unmittelbaren und an die Arbeitnehmer verpfändeten Versorgungszusage gebunden wurde. Erst vor wenigen Wochen wurde die Klage eines Unternehmens zurück gewiesen, das eine Reduzierung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung durchsetzen wollte.

Vor dem Hintergrund, dass das Unternehmen für die betriebliche Altersvorsorge der Mitarbeiter einen Teil als unmittelbare Pensionszusage vereinbart hatte, wurden Rückdeckungszusagen gemacht. Die Ansprüche aus diesen Leistungen wurden mit den Versorgungsberechtigten in Form einer Verpfändung vereinbart. Aus diesem Grunde wollte das Unternehmen für diese Verträge keine oder lediglich stark reduzierte Beiträge für den Pensions- Sicherungs- Verein (PSV) zahlen. Jedoch wurde die Klage zurück gewiesen mit der Begründung, dass nur die Direktversicherung und die Pensionskasse von einer Beitragspflicht ausgeschlossen sind. Grund: diese dienen einem unmittelbaren Anspruch von Arbeitnehmern gegenüber einer Versicherung. Das klagende Unternehmen führt mit seiner Regelung der betrieblichen Altersvorsorge nicht die Grundsätze durch, die zu den im Betriebsrentengesetz genannten Ausnahmen gehören. In der Regel gilt der Grundsatz, dass Arbeitgeber dazu verpflichtet sind, den Arbeitnehmer im Falle einer Firmenpleite vor dem Verlust der betrieblichen Altersvorsorge zu schützen.

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