Vertrag von A - Z: bei Berufsunfähigkeitsversicherung vergleichen!

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Bei Vertragsabschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung gibt es Klauseln, Laufzeiten, Meldefristen und vieles mehr zu beachten. In unserem Vertragscheck können Sie sich über die wichtigsten Punkte informieren.

Hier können Sie den Check herunterladen:
BU Vertragscheck.pdf

Berufsunfähigkeitsversicherung: Vertrags-Check von A bis Z

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Allgemeine Begrenzungen

Arztanordnungsklausel
Mit dieser Klausel schreibt die Versicherung ihren Kunden vor, welche ärztlichen
Behandlungen sie zur Herstellung ihrer Berufsfähigkeit über sich ergehen lassen
müssen. Da der Versicherte in seinem Selbstbestimmungsrecht eingeschränkt wird,
wird die Reichweite meist erst vor Gericht endgültig geklärt. Viele
Versicherungsgesellschaften verzichten inzwischen auf diese Klausel und lassen den
Versicherten selbst entscheiden, welche Behandlungen für ihn zumutbar sind.

Auslandsaufenthalt
Bei vielen Versicherern gilt der Berufsunfähigkeitsschutz auch im Ausland. Das
bedeutet, die Berufsunfähigkeitsrente kann auch im Ausland bezogen werden. Aber es
ist wichtig, sich bei einem geplanten Auslandsaufenthalt zu erkundigen wie weit der
Versicherungsschutz gilt. Außerdem muss man als Versicherter bei Vertragsabschluss
darauf achten, ob die Diagnose der Berufsunfähigkeit auch im Ausland gestellt werden
darf oder ob die Versicherung dies in Deutschland vorsieht.

Beitragsanpassung

Beitragstundung
Bei Vertragsabschluss sollte man darauf achten, dass die Möglichkeit der
Beitragsstundung besteht. In der Zeit zwischen Leistungspflichtprüfung und dem Erhalt
der Leistung verfügt der Versicherte meist über kein Einkommen und kann so die
Beiträge bis zur Entscheidung zinslos stunden.

Befristete Anerkennung
Hierbei legt der Versicherer fest, dass die Berufsunfähigkeit erst für einen bestimmten
Zeitraum anerkannt wird und danach einer erneuten Gesundheitsprüfung unterzogen
werden muss. Sollte die Berufsunfähigkeit dann aufgehoben werden kann es sein, dass
manche Versichere ihre bereits bezahlte Leistung zurück fordern.

Berufsunfähigkeitsklauseln

Berufswechsel
Potentielle Versicherungsnehmer sollten darauf achten, dass der Vertrag die
Möglichkeit enthält den Beruf während der Laufzeit auch ohne Folgen wechseln zu
können. Das bedeutet, dass der Vertrag auch dann in seiner alten Form bestehen
bleibt, wenn der Versicherte in einen riskanteren Beruf wechselt. Für die
Berufsunfähigkeitsrente zählt dann nur der zuletzt ausgeübte Beruf, auch wenn der
Abschluss der Vertrages in die Zeit eines anderen Berufes fällt. Manche Versicherer
verlangen von ihren Kunden bei Berufsunfähigkeit, dass sie in ihrem früher ausgeübten
Beruf zurück kehren.

Dienstunfähigkeitsklausel
Für einige Berufsgruppen gilt es sogenannte Berufsklauseln bei Abschluss eines
Versicherungsvertrages zu beachten. Für Beamte wäre das die
Dienstunfähigkeitsklausel. Neben dem Vorhandensein dieser ist auch der genaue
Wortlaut zu prüfen. Denn es wird zwischen drei Typen von Dienstleistungsklauseln
unterschieden.

Dynamik
Manche Versicherungen bieten eine Dynamik an, um etwa die Inflation auszugleichen.
Allerdings ist dies meist mit erheblich höheren Beiträgen verbunden.

Erwerbsunfähigkeitsklausel
Erwerbsunfähig ist man sobald man nicht mehr in der Lage ist irgendeine Tätigkeit
auszuüben. Das bedeutet, solange man nur eingeschränkt ist in der Erwerbstätigkeit,
kann die Versicherung einem jede andere Tätigkeit zuweisen. Diese Klausel findet oft
Verwendung, wenn die versicherte Person über keine Berufsausbildung verfügt, wie
manche Künstler oder es sich um eine gefährliche Tätigkeit, wie bei Berufssportlern
handelt oder wenn der Beruf ungewöhnliche oder seltene Fähigkeiten erfordert oder es
sich um ein unregelmäßige Tätigkeit handeln, wie bei Schriftstellern.

Grade der Berufsunfähigkeit
Der Grad der Berufsunfähigkeit des Versicherten bestimmt die Auszahlungshöhe der
Berufsunfähigkeitsversicherung. Dabei wird in Prozent gemessen, wie groß der Anteil
der eigentlichen Arbeit nicht mehr verrichtet werden kann. Bei einer Pauschalregelung
leistet die Versicherung erst ab einer Schädigung von 50 Prozent. Darunter bekommt
der Versicherte nichts und darüber hinaus die voll vereinbarte Rente. Es gibt aber auch
Versicherungsunternehmen die nach der Staffelregelung zahlen. Hier wird die Leistung
zum Beispiel nach der 25:75 (oder 33:66) Regelung erbracht. Das bedeutet wiederum,
dass der Versicherte unter 25 Prozent nichts bekommt, zwischen 25 und 75 Prozent
den entsprechenden prozentualen Betrag der Rente und über 75 Prozent die volle
Rente erhält. Eine Staffelregelung ist bei der Möglichkeit schleichender Erkrankungen
wahrscheinlich die bessere Variante.

Hausfrauenregel
Die meisten Unfälle passieren im Haushalt aber auch Hausfrauen bzw. -männer können
Erkrankungen der Wirbelsäule, Muskeln oder Gelenke treffen Bei Abschluss einer
Berufsunfähigkeitsversicherung sollten diese darauf achten, dass sie in die
Berufsgruppe 2 der kaufmännischen Berufe eingestuft werden, denn die 3.
Berufsgruppe ist schon erheblich teurer.

Jobwechsel
Die meisten Versicherungsgesellschaften sehen in einem Jobwechsel kein Problem
und es muss auch nicht weiter angezeigt werden. Der neue Job ist automatisch
abgesichert. Um in dieser Hinsicht sicher zu sein, sollten man aber genau seine
Vertragsbedingungen kennen.

Karenzzeit
Die Karenzzeit ist eine freiwillig vereinbarte Wartezeit zwischen 6 bis 24 Monaten
zwischen Eintritt der Berufsunfähigkeit und der vereinbarten Leistungserbringung durch
die Versicherung. Dadurch können die zu entrichtenden Beiträge gesenkt werden.

Kriegsklausel
Diese besagt ob ein Versicherer auch in Krisen- und Kriegsgebieten leistet. Es gibt
Versicherer, die Leistung auch dann erbringen wenn der Versicherte aufgrund
kriegerischen Ereignissen bzw. Unruhen Leistung aus dem Versicherungsschutz
fordern kann. Diese Leistungspflicht entfällt, wenn er an den Unruhen aktiv beteiligt war.

Kündigung

Meldefrist
Hierbei handelt es sich um den Zeitraum, in der der Versicherungsnehmer seine
Ansprüche bei der Versicherung geltend machen kann.Viele Versicherer leisten erst ab
Meldung der Berufsunfähigkeit, deshalb ist eine lange Meldefrist besser. Optimal ist es,
wenn gar keine Meldefrist besteht, so leistet der Versicherer ab Beginn der

Nachversicherungsgarantie
Mit dieser Garantie können sich Versicherungsnehmer die Möglichkeit einer Erhöhung der Versicherungssumme absichern ohne sich einer erneuten Gesundheitsprüfung unterziehen zu müssen. Bestimmte Anlässe, wie Heirat oder Geburt eines Kindes können eine solche Erhöhung rechtfertigen.

Prognosezeitraum
Dabei handelt es sich um den Zeitraum in dem der Versicherungsnehmer voraussichtlich berufsunfähig sein wird. Bei Unterschreitung dieses vertraglich festgelegten Zeitrahmens erfolgt keine Leistungserbringung. Dieser variiert zwischen 6 Monaten und 3 Jahren bei den verschiedenen Versicherungsunternehmen.

Rentenhöhe
Die Höhe der Rente wird bereits bei Vertragsabschluss festgelegt und muss gut überlegt sein. Eine Erhöhung der Rente ist nämlich meist nur dann möglich, wenn bei Vertragsabschluss eine sogenannte Nachversicherungsgarantie vereinbart wurde. Sollte dies nicht der Fall sein,muss ein neuer Vertrag abgeschlossen werden. Das beinhaltet auch eine nochmalige Gesundheitsprüfung.

Risikoausschluss
Wenn ein Kunde bereits unter Beschwerden leidet und trotzdem eine
Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen möchte, kann er mit der Versicherung
einen sogenannten Risikoausschluss vereinbaren. Das heißt, wenn der Versicherte
aufgrund dieses Leiden berufsunfähig wird zahlt die Versicherung nicht, wohl aber aus
einem anderen Grund.

Risikozuschlag
Wenn ein Kunde bereits unter Beschwerden leidet und trotzdem eine
Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen möchte, kann er mit der Versicherung
einen sogenannten Risikozuschlag vereinbaren. Hierbei zahlt der Versicherte einen
zusätzlichen Beitrag. Wenn dann in dem vereinbarten Zeitraum (von ca. 5 Jahren) die
Beschwerden nicht auftreten, wird dieser Zuschlag gestrichen und er ist voll versichert.

Rücktrittsrecht / Kündigungsrecht der Versicherung
Das Rücktrittsrecht des Versicherers beschränkt sich, nach dem neuen
Versicherungsvertragsgesetz (gültig für alle Verträge die ab dem 01.01.08 geschlossen
wurde), auf grob fahrlässige und vorsätzliche Anzeigepflichtverletzungen. Der
Versicherte ist bei Vertragsabschluss nur verpflichtet, Angaben zu den Dingen zu
machen, nach denen ausdrücklich in Textform gefragt wurde. Das mindert das Risiko
einer Fehleinschätzung, ob gewisse Umstände für das versicherte Risiko wichtig sind.
Bei Anzeigeverletzung aus nicht Wissen, kann der Versicherer den Vertrag dann nur
noch, unter Einhaltung einer Frist von einem Monat, kündigen. Die Kündigung ist
ausgeschlossen, wenn der Versicherer den Vertrag auch bei Wissen der nicht
angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Diese Bedingungen können dann auf Verlangen des Versicherers rückwirkend
Vertragsbestandteil werden. Das Rücktrittsrecht und das Kündigungsrecht erlöschen
nach dem Ablauf von fünf Jahren. Bei arglistiger Täuschung von Seiten des
Versicherten verlängert sich diese Frist auf 10 Jahre.
Nach dem alten Versicherungsvertragsgesetz kann der Versicherer, innerhalb eines
Monats, vom Vertrag zurücktreten, wenn eine Verletzung der Anzeigepflicht bekannt
wird. Laut § 41 VVG (alt) kann der Versicherer die Prämie erhöhen, wenn die
Anzeigepflicht ohne Verschulden des Versicherten verletzt wurde. Das heißt, selbst
wenn der Antragsteller nichts von einer schlummernden Krankheit wusste, kann der
Versicherer die Prämie erhöhen oder sogar, wenn die höhere Gefahr nicht den
Grundsätzen des Versicherers entspricht, kündigen. Einige Versicherungen behalten
sich 10 Jahre lang vor, vom Vertrag zurückzutreten.

Rückwirkende Anerkennung
Die Diagnose einer Erkrankung als Berufsunfähigkeit ist oft nicht einfach.So stellt sich eine schwere Krankheit, weil der Arzt keine klare Prognose abgeben konnte, manchmal erst später als Berufsunfähigkeit heraus. Eine verspätete Meldung kann aber auch das Versäumnis des Versicherten sein, zum Beispiel weil er nicht dazu in der Lage war oder weil Angehörige nichts von der Versicherung wussten. Bei der rückwirkenden Anerkennung, leistet der Versicherer rückwirkend ab Beginn der Berufsunfähigkeit.

Überschussbeteiligung
Wenn der Versicherte sich zusätzlich zur Absicherung gegen Eventualitäten auch sein Geld gewinnbringend anlegen möchte gibt es die Möglichkeit der Überschussbeteiligung. Die Versicherungsgesellschaften legen einen Teil ihrer Beiträge am Kapitalmarkt an. Die erwirtschafteten Erträge aus den Kapitalanlagen sowie geringen Verwaltungskosten und wenig zu leistende Berufsunfähigkeitsfälle sorgen für Überschüsse an die die Versicherungsnehmer beteiligt werden. Die Auszahlung der Überschüsse kann auf verschiedenen Wegen erfolgen. Zum einen können diese mit den zu zahlenden Beiträgen verrechnet oder zur Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente eingesetzt werden. Ein dritte Möglichkeit wäre die Sammlung aller Überschüsse und deren verzinsliche Anlegung, wobei der Versicherte die Erträge daraus zu einem vorher festgelegten Zeitpunkt ausgezahlt bekommt.

Vertragsabschluss/Gesundheitsprüfung
Die richtige Beantwortung der Fragen der Versicherungsgesellschaft zur Gesundheit
müssen unbedingt wahrheitsgemäß beantwortet werden. Zu den anzugebenden
Krankheiten gehören auch Allergien, Rückenprobleme, Rheuma, Psychotherapien und
Kuraufenthalte. Nach den Angaben der Kunden und eventuell auch aufgrund von
Erkundigungen bei den Ärzten wird dann ein individuelles Versicherungsangebot
erstellt. Sollte der Versicherungskunde bestimmte Erkrankungen oder Beschwerden
vorsätzlich verschweigen gefährdet er damit die dauerhafte Gewähr des
Versicherungsschutzes. Der Versicherer ist dann nämlich dazu befugt vom Vertrag
zurückzutreten. Wie solche Gesundheitsfragen aussehen, können Sie über diesen Link einsehen.

Vertragslaufzeit
Mit der Laufzeit wird festgelegt, bis zu welchem Alter die Versicherung an den Kunden
Berufsunfähigkeitsrente zahlt. Umso länger diese Laufzeit gewählt wird, desto höher
sind auch die zu zahlenden Beiträge. Die Laufzeit bestimmt sich auch oft anhand des
ausgeübten Berufes, so werden zum Beispiel Lehrern nur eine
Berufsunfähigkeitsversicherung bis zum maximal 60. Lebensjahr angeboten, da
darüber hinaus die Wahrscheinlichkeit des Versicherungsfalls stark ansteigt. Bei freier
Wahl sollte man eine Laufzeit bis mindestens zum 65. Lebensjahr wählen, da die Zeit
zwischen dem Ende der Berufsunfähigkeit und dem Anfang der Rente überbrückt
werden muss. Umso länger dieser Zeitraum ist, umso höher ist auch die Gefahr, dass
gerade in dieser Zeit Versicherungsschutz benötigt wird. Auch problematisch ist der Fall
das die Berufsunfähigkeitsrente schon sehr früh greift, dann bleibt kaum Zeit um
Vermögen fürs Alter zu sparen. Die statistische Eintrittswahrscheinlichkeit des
Versicherungsfalls liegt vor allem zwischen dem 55. und 60. Lebensjahr.

Verzicht auf die abstrakte Verweisung
Die abstrakte Verweisungspflicht sieht vor, dass der Versicherungsnehmer nicht nur in
seinem tatsächlich ausgeübten Beruf berufsunfähig sein muss, sondern auch in allen
anderen Berufen, die er aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausüben könnte

Wiedereingliederungshilfe
Manche Versicherer bieten ihren Kunden die sogenannte Wiedereingliederungshilfe.
Das bedeutet, wenn bei Nachprüfung heraus kommt, dass der Versicherte wieder
Berufsfähig ist, wird über einen bestimmten Zeitraum die Berufsunfähigkeitsrente weiter
gezahlt, um den Versicherten die Möglichkeit zu geben sich in der neuen Situation
zurecht zu finden.

Zahlungsmodalitäten
Die Vereinbarung der Zahlungsverpflichtung kann jährlich aber auch monatlich erfolgen.
In der Regel ist die jährliche Beitragzahlung günstiger.

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