Policen der Berufsunfähigkeit-Versicherung enthalten oft Lücken

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Eine Berufsunfähigkeitsversicherung gehört zu den Topp Five der Versicherungspolicen, da jeder fünfte Berufstätige einmal in seinem Leben berufsunfähig wird. Doch bei Vertragsabschluss sollte man genau auf die Klauseln achten.

Berufsunfähig wird jeder fünfte Arbeitnehmer einmal in seinem Leben und so zählt dies durchaus zu den Ereignissen, welche in breiter Masse auftreten. Diesen Umstand zu verdanken, sollte jeder Mensch eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen. Denn der Staat zahlt nicht viel, beziehungsweise für die ab 1961 Geborenen sogar nur eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Die Unterstützung beläuft sich im Durchschnitt zwischen 700 Euro für Frauen bis 800 Euro für Männer monatlich.
Doch Versicherungspolice ist nicht gleich Versicherungspolice und so stecken in den Klauseln oft bedrohliche Lücken. So ist besonders die „Abstrakte Verweisung“ ein Manko, bei dem die Versicherungsgesellschaft die Leistung verweigern kann, wenn dem Versicherten noch die Ausübung eines anderen Berufes zugemutet werden kann. Dabei steht seine Ausbildung und bisheriger Lebensstandard erst an zweiter Stelle.
Außerdem muss der Versicherungsnehmer darauf achten, dass die Leistung auch bereits ab 6 Monaten Berufsunfähigkeit gezahlt wird. Viele Ärzte können nicht zu hundert Prozent prognostizieren, ob diese eine Leben lang anhält. Wenn diese Klausel nicht im Vertrag vereinbart wurde, dann kann auch hier die Leistung verweigert werden.
Wer sich also ungerecht von seiner Versicherung behandelt fühlt, dem bleibt oft nur der Gang zu Gericht, doch eine Gewinnquote von 10 Prozent und dazu noch eine Chance auf Einigung von fünfzig Prozent zeigen, dass sich dieser Gang durchaus lohnen kann. So auch ein Fall in Düsseldorf, bei dem eine Versicherungsgesellschaft die Zahlung einstellte mit der Begründung, dass das Unternehmen des Versicherten erfolgreich umorganisiert werden konnte, so kann eine Berufsunfähigkeit ja kaum vorliegen. Im Landgericht in Nürnberg kam es zu einer Einigung und so muss der Versicherer immerhin noch dreiviertel des Anspruches an den Versicherten zahlen.

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