Zeitpunkt bei Meldung zur Berufsunfähigkeitsversicherung beachten

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Wer vor der Berufsunfähigkeit aus seinem Gewerbe ausscheidet und erst danach berufsunfähig wird, hat keinen Anspruch auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung.

Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist seinen Beruf auszuüben, hat im Falle dessen, dass er eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen hat, Anspruch darauf, Leistungen aus dieser zu beziehen. Leider vernachlässigen immer noch viele diese Möglichkeit. Dabei wird jeder vierte Arbeitnehmer einmal in seinem Leben vor Eintritt ins Rentenalter berufsunfähig.
Selbstständige haben es besonders schwer, Leistungen bei der Berufsunfähigkeitsversicherung durchzusetzen. Denn diese verlangt vorher den Versuch, das Unternehmen so umzustrukturieren, dass ein weiteres arbeiten möglich ist. Wenn nun, wie in einem Fall des Bundesverfassungsgerichtes, ein Selbständiger sein Gewerbe auflösen und übertragen muss, bevor er Anspruch auf Leistung aus der Versicherung stellt, hat er darauf keinen Anspruch mehr darauf. Denn, obwohl es nicht mehr möglich ist, kann die Versicherung fordern, dass das Gewerbe entsprechend umorganisiert wird. Der Versicherte ist quasi so gestellt, als hätte er sein Geschäft/Unternehmen noch. Dabei ist der Zeitpunkt der Meldung der Berufsunfähigkeit unerheblich.

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