Trotz Umschulung- Berufsunfähigkeitsversicherung muss zahlen

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Immer häufiger müssen Arbeitnehmer krankheitsbedingt vorzeitig aus ihrem Berufsleben aussteigen. Zu den Gründen die dazu führen, gehören schwere Erkrankungen und die Volkskrankheit Nummer eins: Herz- und Kreislaufstörungen. Krebsleiden und Störungen des Bewegungsapparates und zunehmend psychische Probleme bedeuten für viele Menschen ebenfalls eine dauerhafte Berufsunfähigkeit.

Wer aus diesen Gründen aus seinem erlernten Beruf aussteigen muss und sich umschulen lässt, hat jedoch unter bestimmten Umständen einen Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente. Zu diesem Urteil kam kürzlich ein Landessozialgericht. Vorangegangen war die Klage einer psychisch Kranken, deren Rentenantrag abgelehnt wurde, nachdem sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in ihrem alten Beruf arbeiten konnte und statt dessen umschulte. Aufgrund der psychischen Erkrankung war die Betroffene gering belastbar, sodass sie auch in dem neuen Beruf nicht voll einsatzfähig arbeiten konnte. Aus diesem Grund steht der Klägerin, laut Gerichtsurteil, eine Rente aus der Berufsunfähigkeitsversicherung zu.
Einen generellen Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente hat derjenige, der aus gesundheitlichen Gründen seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. Kann jedoch eine andere zumutbare Tätigkeit ausgeübt werden, besteht kein Rentenanspruch.

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