Berufsunfähigkeitsversicherung- kann ein Mediziner die Anzeigepflicht ersetzen?

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Wer sich vor den finanziellen Risiken einer Berufsunfähigkeit schützen will, sollte sich für die Police einer Berufsunfähigkeitsversicherung entscheiden. Schließlich tritt bereits jeder vierte Arbeitnehmer unfreiwillig aus Krankheitsgründen aus dem Berufsleben heraus. Vorsorge ist da gefragt, doch weiß auch jeder, dass insbesondere die Kriterien für diesen wichtigen Versicherungsschutz von großer Bedeutung sind.

Im Mittelpunkt stehen die Risiken, mit denen jeder, individuell gemessen an verschiedensten Faktoren, behaftet ist. Der Versicherer will seine Risiken schließlich auch minimieren und fragt vor einem Vertragsabschluss nach besonders riskanten Freizeitaktivitäten, bewertet die beruflichen Risiken, denen jeder unterschiedlich ausgesetzt ist und nimmt Vorerkrankungen wie auch den aktuellen Gesundheitszustand genau unter die Lupe.
Anhand dieser Punkte wird der Beitrag berechnet, wobei das Alter und das Geschlecht ebenso Einfluss auf die Beitragsbemessung nehmen.
Alle gesundheitsrelevanten Fragen sollten daher wahrheitsgemäß beantwortet werden, denn wer flunkert, muss im ungünstigsten Falle mit Leistungseinschränkungen oder gar dem Verlust des Versicherungsschutzes rechnen.
Nicht zu seinem Recht kommt der Versicherungsnehmer, der sich darauf beruft, dass fehlende Informationen über Erkrankungen vom Arzt gemeldet werden müssen.
Wer beispielsweise eine Kur hinter sich hat und diese sich nicht im ärztlichen Gesundheitszeugnis für die Antragstellung wieder findet, kann sich nicht auf seinen Arzt berufen; vielmehr ist es die alleinige Pflicht des Antragstellers, alle Vorerkrankungen akribisch aufzulisten.
Wird selbst eine harmlos erscheinende Kur nicht dem Versicherer rechtzeitig angezeigt, kann dieser vom Vertrag zurück treten.
Doch wer einzig und allein die Schuld dem Hausarzt gibt, der nicht alle Erkrankungen oder Kuren aufgeführt hat, der irrt gewaltig. Schließlich hat der behandelnde Arzt nur eine eingeschränkte Informationspflicht und die Beantwortung von Gesundheitsfragen ist allein die Angelegenheit des Versicherten. Wer also nicht alles angibt, hat später auch keinen Anspruch auf eine Rente.

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